23.12.2010 – Wie bei Strukturvertrieben ist auch der Versicherungsverkauf am Bankschalter, zum Beispiel die Vermittlung von Ablebensversicherungen für Privatkredite oder die Vermittlung der problematischen Zukunftsvorsorgeprodukte, von den gewerberechtlichen Bestimmungen des § 137 GewO nicht gedeckt. Auch hier sollte die Fachgruppe der Versicherungsmakler etwas unternehmen.
Richard Büttgen
zum Artikel: „„Undercover“ im Strukturvertrieb”.
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