Arbeit wie von einem Makler!

13.7.2011 – Zu diesem OGH-Erfolg ist dem VKI zu gratulieren und es zeugt von Professionalität und Know-how, dass die Konsumentenschützer diese Gefahren erkannt haben. So wie der Makler Bedingungen prüft und mitunter feststellt, dass die mehr oder weniger gut lesbaren Ausschlüsse den Deckungsumfang praktisch konterkarieren, so muss auch der Wertpapierberater wissen, für welche Fehler allenfalls die Bank oder gegebenenfalls der Kunde selbst einstehen muss. Oder eben der Berater, weil er die Bedingungen nicht geprüft hat.

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Die vom VKI beklagten Mängel bei der genannten Depotbank waren mir beispielsweise nicht bewusst. Im Bereich fondsgebundener Versicherungen ist das OGH-Erkenntnis durchaus von Bedeutung – beispielsweise bei den Fristen, innerhalb derer Switches durzuführen sind. In volatilen Phasen – wie gerade jetzt – geht es um viel Geld, wenn der Switch 5 statt 2 Tage dauert.

Rudolf Mittendorfer

r.mittendorfer@verag.at

zum Artikel: „Streit um Haftung für leichte Fahrlässigkeit”.

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