Am besten Überbegriff wählen

13.10.2010 – Dieses Urteil lässt für die Praxis also nur den Schluss zu, am besten stets einen Überbegriff der Berufstätigkeit zu wählen und nicht auf die speziell bei Vertragsabschluss ausgeübte Tätigkeit einzugehen. Man würde sonst unter Umständen gezwungen sein, bei einer größeren Zahl von Unfall-Kunden laufend zu prüfen, ob er nicht zum Beispiel in eine andere Abteilung versetzt worden sein könnte oder auch nur eine urlaubsbedingte Verlagerung der Tätigkeit stattfindet.

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Wir kennen das ohnedies längst aus der Praxis, denn der Überbegriff „Angestellter“ kann eine sehr weite Bandbreite einschließen, die nicht nur reine Verwaltungstätigkeit umfasst. Es wurde aber noch niemals hinterfragt, was genau der (die) jeweilige Versicherungsnehmer tatsächlich macht, also darf man gespannt sein, wenn einmal ein Grenzfall auftaucht.

Hier erweist sich allerdings die bisherige Erfahrung bei der Schadenliquidation als sehr hilfreich. Hiezu ein Beispiel: Eine junge Frau erleidet böse Verbrennungen im Gesicht und Oberkörper, weil ihr eine Fritteuse mit heißem Fett, die sie von einer Küchenkredenz herunterholen wollte, in den Händen entglitt, der Deckel aufsprang und das fast 200 Grad heiße Öl die bösen Verbrennungen verursachte. Der von uns gewählte Versicherer hat sofort nach Ermitttlung des Invaliditätsgrades einige hunderttausend (damals Schilling) ohne Wenn und Aber bezahlt, der zweite, der einen vom Dienstgeber Land massiv „empfohlenen“ Minivertrag innehatte, zahlte lächerliche 5000 Schillung – und das erst nach massiver Intervention und Ankündigung einer Presseinformation ...

Gerald Winterhalder

office@alcor.at

zum Artikel: „Berufsunfähig trotz Arbeitsplatz”.

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