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Agentenvollmacht widerspricht Verbraucherschutz

22.5.2009 – Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sind Insichgeschäfte prinzipiell unzulässig, weil eine Person in der Regel nicht in der Lage ist, bei Vertragsabschluss den gegenläufigen Interessen mehrerer Parteien gleichermaßen gerecht zu werden (Kosiol). Nach der aktuellen OGH-Judikatur sind derartige Rechtsgeschäfte allerdings sehr wohl wirksam, wenn alle Beteiligten im vorhinein damit einverstanden sind.

Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Versicherungsverträge, die durch ein Insichgeschäft bzw. eine Doppelvertretung zustande gekommen sind, unwirksam wären. Leider lässt die OGH-Judikatur offen, wie die Folgen für die Beteiligten im Schadenfall sind. Wer haftet im Schadenfall für eine Fehl- oder Nichtdeckung? Müssten nicht Agent oder Versicherer sich alles anlasten (§§ 869 & 915 ABGB) lassen, die Interessen des Kunden nicht ausreichend gewahrt zu haben, und alle Schäden zahlen? Oder ist der Kunde im Nachteil, weil Versicherer – und damit auch Agenten – gemäß EuGH nicht verpflichtet sind, über Produktnachteile aufzuklären? Dann ist eine derartige Kundenvollmacht apriori im Schadenfall selbstvernichtend für den Kunden.

Eine Agentenvollmacht multipliziert die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten und widerspricht insbesondere dem Verbraucherschutz als Priorität. Auf der sicheren Seite sind Kunde, Versicherer und Agent nur, wenn keine Agentenvollmacht erteilt oder angenommen wird. Alle weiteren Rechtsinterpretationen erübrigen sich.

Mag. Walter Michael Fink, Standesvertreter Versicherungsmakler WK-Wien

walter.fink@RMF.at

zum Artikel: „Erneut Schlagabtausch wegen Agenten-Vollmacht”.

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