Achtung auf Grundrechte

14.12.2010 – So eine Schlichtungsstelle ist eine feine Sache, wenn sie verpflichtend in Anspruch genommen werden muss, bevor die Sache ans Gericht geht; alles andere wäre für beide Seiten nutzlos. Mediation wäre noch als sinnvolle Ergänzung in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Der Pauschalverurteilung des VKI, dass bei einem Unternehmen, das öfter die Dienste der Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen muss, automatisch die Produktqualität mangelhaft wäre, ist ausdrücklich zu widersprechen. Überhaupt scheint dem VKI entgangen zu sein, dass es in Österreich eine Verfassung und als Teil dieser Verfassung die EMRK, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte, (seit 1959!) gibt.

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Nach den Verfahrensgrundsätzen der Art. V und VI ergibt sich, dass selbstverständlich jeder Beklagte oder Angeklagte das Recht auf sein eigenes Verfahren hat. Ein direkter Durchgriff eines Urteils aus einer Verbandsklage auf ein anderes Verfahren wäre demnach eindeutig verfassungs- und grundrechtswidrig. Zweifellos ist der effektive Konsumentenschutz ein wichtiger Teil unseres Rechtssystems. Einen Rechtsbruch mit einem Verfassungs- und Grundrechtsbruch zu beantworten, entspricht – euphemistisch ausgedrückt – rechts- und gesellschaftspolitisch tiefster Steinzeit.

Christoph Ledel

christoph.ledel@gmx.com

zum Artikel: „VKI will neue Wege im Anlegerschutz gehen”.

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