Achtung Anscheinsagent

28.4.2010 – Wenn bloß die Adressnähe zum Maklernamen auf einer Polizze laut OGH einen „Anscheinsagenten“ produzieren kann, wie es ist dann damit, wenn ein Versicherer (zum Beispiel die VAV) die Kosten für ein „Vermittler-Informationstool“ (z. B. chegg.net) für zwei Monate übernimmt? Ist es für einen Agenten der VAV, dann ok. Ist dieser Vermittler aber ein Makler, stellt sich die Frage der Unabhängigkeit von Produktanbietern. Letztlich handelt es sich ja nicht um einen Volumensbonus.

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Daher, Achtung vor der Gefahr, als Makler zum Anscheinsagenten zu mutieren. Und erneut ein weiterer Beweis, dass der Vermittlerbegriff für den Versicherungsmakler fehl am Platz ist. Versicherungsmakler sind keine Erfüllungsgehilfen der Versicherer und können daher nicht unter einem gemeinsamen Begriff zivilrechtlich gleichgebügelt werden. Ungleiches wird nicht gleicher, in dem Begriffe immerwährend, und sei es auch vom Gesetzgeber selbst, falsch verwendet werden.

Mag. Walter Michael Fink

walter.fink@RMF.at

zum Artikel: „Mit Online-Vermittlung gewinnen”.

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