23.2.2008 – Ein fachlich äußerst interessanter Ansatz. Ein solcher Vorgang muss auch im Beratungsgespräch – also im Protokoll – auf jeden Fall festgeschrieben werden. Und zwar gleichzeitig mit dem Hinweis auf Übernahme der Haftung; ganz oder zumindest teilweise.
Damit wird die Absurdität und Standeswidrigkeit noch einmal mehr deutlich. Kein Anwalt oder Steuerberater würde sich eine derartige Vorgangsweise einfallen lassen; kein Klient würde sich in einer dieser Kanzleien getrauen, ein solches Begehren zu stellen.
KR akad.Vkfm. Kurt Dolezal
zum Leserbrief: „Steuerpflichtig”.
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