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Ablehnung berechtigt

12.2.2010 – Wenn dem so war, ist der Fall keine große Geschichte und die Ablehnung berechtigt. Wie ich der Schilderung entnehmen kann, wurden mit einer „Motorsäge Möbel zersägt“ und so stellt sich die Frage, ob es sich um einen Racheakt handelt. Zu bemerken ist, dass die Vandalismusdeckung nur dann greift, wenn der oder die Täter auf eine Art in die versicherten Räumlichkeiten eingedrungen sind, dass sinngemäß de Tatbestand des Einbruchsdiebstahls erfüllt ist – und die Absicht einer Bereicherung vorlag. Der bloße Vandalenakt findet nebenbei auch keine Deckung.

Oswald Szabo

office@vmszabo.at

zum Artikel: „Tücken bei Versicherung gegen Vandalismus”.

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