24.6.2008 –
„Die Grenze zur Maklertätigkeit wird überschritten, wenn der Agent vom Kunden einen Vermittlungsauftrag übernimmt, der den Agenten gegenüber dem Kunden zu entsprechender Vermittlung und Interessenwahrung verpflichtet. Diese Grenzüberschreitung kann beim Mehrfachagenten dann passieren, wenn dieser den Eindruck erweckt, er vermittelt primär im Interesse und im Auftrag des Kunden und kann dementsprechend aus den Produkten verschiedener Versicherer für den Kunden auswählen."
Diesen klaren Worten, entnommen der Homepage der Versicherungsagenten, ist wohl nichts mehr hinzu zu fügen. Der Makler ist Klientenvertreter, der Agent Versicherungsvertreter!
Manfred Taudes
zum Leserbrief: „Auch der Agent muss abwägen”.
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