Abgesichert

11.8.2010 – Als Geschäftsführer der M.B.P. Versicherungsmakler GmbH kann ich den Kollegen Layr beruhigen, unsere Kooperationsverträge sind eindeutig so gestaltet, dass bei einem Konkurs unseres Unternehmens der Provisionsanspruch des Kooperationsmaklers gegenüber der Versicherung besteht. Auch wir haben leidvolle Erfahrungen mit Maklerpool und ähnlichen Konzepten gemacht, sodass wir eine lupenreine Kooeration schaffen wollten, die für beide Seiten vollste Zufriedenheit gewährleistet.

WERBUNG

Grundsätzlich gibt es bei uns drei Schwerpunkte, die eindeutig festgelegt sind: Klarheit bei Beginn, während und bei Beendigung einer Kooperation, wobei wir einen sehr großen Schwerpunkt auch auf die Beendigung legen, denn uns sind viele Fälle bekannt, wo man die Gerichte bedienen musste, wenn es zur Trennung kommt. Das ist bei uns klar definiert: Einfach gesagt: Wenn jemand nicht mehr will, dann bekommt er seinen Bestand und das ist einfach, da wir bei jeder Versicherungsgesellschaft eine eigene Vermittlernummer für jeden Kooperationsmakler haben.

Gerhard Pesendorfer

g.pesendorfer@mbp.at

zum Leserbrief: „Auf gleicher Augfenhöhe”.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

weitere Leserbriefe