Der Unfallversicherer lehnte eine Leistung ab, weil dem Unfallbegriff ein unbeherrschbarer Bewegungsablauf immanent sei. Im strittigen Fall liege aber gerade eine beherrschte und gewollte Bewegungssituation vor. Darüber, ob die Bedingungen trotzdem eine Leistungspflicht hergeben, entbrannte ein Rechtsstreit. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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