Ein früherer Außendienst-Angestellter stellte Folgeprovisionsansprüche. Um sie konkret beziffern zu können, forderte er vom Versicherer einen Buchauszug über die von ihm vermittelten Verträge. Es folgte ein Rechtsstreit darüber, wie weit das Recht auf Buchauszug reicht. Der OGH äußerte sich auch zur Abgrenzung von Betreuungs- und Folgeprovision.
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