Für eine Klage gegen seinen Lebensversicherer begehrte ein Versicherungsnehmer Deckung von seinem Rechtsschutzversicherer. Dieser sah aber den Keim des Problems, also den Versicherungsfall, schon in der Beratung, die lang vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung lag. Der OGH musste entscheiden.
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