An den Obersten Gerichtshof wurde die Frage herangetragen, ob ein Blutalkoholwert von 1,24 Promille allein dafür ausreicht, dass ein Unfallversicherer nach einem Verkehrsunfall eine Leistung wegen wesentlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit des Versicherten ablehnen darf.
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