15.12.2014 – Auf Videofilme, die ein Dritter produziert hat, kann durch das Setzen eines einfachen Internetlinks verwiesen werden. Eine elegantere Lösung ist, das Video in die eigene Webseite einzubetten. Ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs klärt rechtliche Fragen zu diesem Vorgang.
Das Videoportal Youtube ersetzt für viele Nutzer mittlerweile Fernsehen und Kino. Laut Betreiberangaben wird pro Minute Videomaterial von 100 Stunden Dauer auf die Server des Portals hochgeladen.
Die Versuchung ist damit groß, die eigene Internetpräsenz beziehungsweise dort publizierte Texte durch bereits fertige Filmbeiträge zu ergänzen, um so die eigene Berichterstattung anschaulicher zu gestalten.
Wer bewegtes Bildmaterial bislang nur durch einen konventionellen, einfachen Link auf die Quelle in seinen Beitrag integriert hat, kann dies auch etwas aufwendiger und damit ansprechender gestalten. Das funktioniert mit der sogenannten Framing-Technik, bei der der Eindruck entsteht, dass der Film von der eigenen Seite, nicht von Youtube aus, abgerufen wird.
Problematisch gestaltete sich bei diesem Verfahren bislang die Wahrung des Urheberrechts.
Nach einem jüngst erfolgten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss nun jedoch nicht mehr befürchtet werden, bei einer regelkonformen Einbettung von Videofilmen die Rechte der Urheber zu verletzen (VersicherungsJournal 31.10.2014). Die Richter waren der Ansicht, dass – solange der Film weiterhin auf dem Videoportal frei zugänglich ist – keine widerrechtliche zusätzliche öffentliche Wiedergabe vorliege.
Youtube bietet für Zwecke der Einbettung einen Code an, mit dem die Videos in anderen Internetseiten angezeigt werden. Auch bei Verwendung dieser Technik gilt es natürlich, nicht bedenkenlos fremde Inhalte zu nutzen und beispielsweise gegen Persönlichkeits- (zum Beispiel durch Verunglimpfung) und Markenrechte zu verstoßen.
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