28.1.2025 – Die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler erklärt in ihrer Empfehlung, dass eine Maschinenbruchversicherung nur Schäden an der Maschine, nicht aber Folgeschäden an einem Gebäude decke. Der Schaden, der durch eine defekte Absaugeinrichtung an einem Gebäudebestandteil entstand, sei damit den versicherten, sonstigen unbenannten Gefahren zuzuordnen.
In der Maschinenhalle eines Unternehmens kam es im November 2023 zu einem Vorfall, bei dem aufgrund eines Unterdrucks im Raum ein Tor in der Halle verbogen wurden.
Eine Störung der Absaugeinrichtung hatte dazu geführt, dass Luft aus der Halle ins Freie geblasen und Frischluft zugeführt wurde. Da aber die Frischluftklappe zu klein war, um alle Maschinen mit Luft zu versorgen, wurde von den Maschinen mehr Luft abgesaugt als Frischluft zugeführt.
Es entstand ein Unterdruck, der das Sektionaltor nach innen gezogen hat. Von seiner „Feuer-Fabrik-Versicherung“ fordert das Unternehmen die Übernahme der Reparaturkosten; der Schadenfall sei der Sphäre der unbenannten Gefahren zuordenbar.
Das Unternehmen hat für das Betriebsgebäude eine Versicherung abgeschlossen, vereinbart sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Sachversicherung.
In Artikel 1 werden die versicherten Gefahren und Schäden aufgezählt, darunter in Punkt 1.9 „Unbenannte Gefahren“. Als solche sollten laut Punkt 1.9.1 Gefahren gelten, die plötzlich und unvorhergesehen auf versicherte Sachen einwirken.
„Keinesfalls“ zu diesen unbenannten Gefahren zählen demnach die anderen, in Punkt 1 aufgezählten Gefahren sowie Gefahren und Schäden, die nach den Allgemeinen Bedingungen für die einzelnen Sachversicherungs-Sparten versichert werden können.
Um dies zu beurteilen, sind die Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Sachversicherung (ABS) maßgeblich.
Im April 2024 lehnte der Versicherung die Deckung des Schadens in einem Schreiben ab. Es bestehe keine Versicherungsdeckung, da das Unternehmen nicht über eine Maschinenbruchversicherung verfügt, in der Unterdruck versicherbar wäre.
Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).
Er argumentiert unter anderem, dass die Gefahr eines Unterdrucks nicht ausdrücklich von den versicherten Gefahren ausgeschlossen ist, die Klausel der Geltungs- und Inhaltskontrolle nicht standhalte und das Tor der Maschinenhalle in einer Maschinenbruchversicherung nicht versichert sei.
In ihrer Empfehlung geht die RSS einleitend kurz auf die Geltungskotrolle nach § 864a ABGB (objektiv ungewöhnliche Klauseln) und die Inhaltskontrolle nach § 879 Absatz 3 ABGB (gröblich benachteiligende Klauseln) ein.
Im vorliegenden Fall könne es aber dahingestellt bleiben, ob die Klausel nach diesen Maßstäben gültig vereinbart wurde oder nicht, da sie für den hier zu beurteilenden Versicherungsfall gar nicht zur Anwendung komme.
Für die Anwendbarkeit des Artikels 1, Punkt 1.9.1 der hier relevanten Bedingungen sei es nämlich Voraussetzung, dass die Schäden durch eine andere Sachversicherung nach den Musterbedingungen des VVO versichert werden können.
Die hier interessierenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB) des VVO würden Versicherungsschutz für die in der Polizze oder dem Maschinenverzeichnis bezeichneten Maschinen bieten.
Dabei beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf die Maschinen selbst bzw. gegen besondere Vereinbarung auch auf Fundamente und Einmauerungen. Ein Versicherungsschutz für Folgeschäden eines Maschinenbruchs sei den Musterbedingungen nicht zu entnehmen, so die RSS.
Da die Versicherungsnehmerin hier keine Deckung eines Schadens an einer Maschine, sondern einen Folgeschaden an einem Gebäudebestandteil fordere und dieser nicht Gegenstand der Maschinenbruchversicherung ist, sei der Risikoausschluss nicht erfüllt.
Die RSS empfahl dem Versicherer daher, den Schaden zu decken.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (247 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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