Wertsicherungsklauseln: Die Reaktion des VVO

20.6.2024 – Wertsicherungsklauseln in Krankenversicherungen sind derzeit Gegenstand einer Sammelaktion eines Prozessfinanzierers, demnächst soll es zu Klagen kommen. Der VVO zeigt sich indes überzeugt, allfällige Urteile würden zu Gunsten der Versicherer ausfallen. Er verweist auf gesetzliche Besonderheiten und argumentiert: Das Anpassungssystem in der Krankenversicherung sei „grundlegend anderes“ als in anderen Rechtsbereichen.

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Dokumente (Bild: Scott Graham/Unsplash)
Symbolbild (Bild: Scott Graham/Unsplash)

Der Prozessfinanzierer Padronus (Prozessfinanzallianz GmbH) hat am Mittwoch Klagen gegen Wertsicherungsklauseln in Krankenversicherungsverträgen angekündigt (VersicherungsJournal 19.6.2024).

Padronus beruft sich dabei auf Urteile, die zuletzt im Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen ergangen sind.

Dort hatte es geheißen, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klauseln schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte – was aber § 6 Abs. 2 Z. 4 KSchG widerspräche.

Gegensätzliche Positionen

Bei Padronus meint man, diese Judikatur sei „auch für Versicherungsverträge einschlägig“. Das VersicherungsJournal hat die Krankenversicherer dazu um deren Sicht der Dinge gebeten.

Soweit uns bis zum Redaktionsschluss Rückmeldungen vorlagen, verwiesen diese auf den Versicherungsverband (VVO), da es sich um ein Thema der gesamten Branche handle.

Der VVO vertritt in seiner dem VersicherungsJournal übermittelten Stellungnahme den Standpunkt, dass die von Padronus genannten Urteile „nicht zur Beurteilung von Krankenversicherungsverträgen herangezogen werden [können]“.

Anpassungssystem in Krankenversicherung „grundlegend anders“

„Die Rechtsauffassung des Prozesskostenfinanzierers missversteht die Besonderheiten der gesetzlichen Regelungen zur Krankenversicherung“, schreibt der VVO weiter. Das Anpassungssystem in der Krankenversicherung sei „grundlegend anderes“ als in anderen Rechtsbereichen.

„Das Versicherungsvertragsgesetz sieht in § 178f eine eigene Regelung vor, unter welchen Umständen die Versicherungsprämie nach Vertragsabschluss einseitig angepasst oder der Versicherungsschutz einseitig geändert werden kann. Den Versicherten steht es immer frei, statt einer Prämienerhöhung eine angemessene Anpassung der Leistungen zu wählen.“

Die Anpassung sei „vor allem im Interesse der Versicherten, weil dadurch sichergestellt wird, dass die Leistungen im erforderlichen Ausmaß erhöht werden und die Versicherten eine gleichbleibende Deckung erhalten (Stichwort: Kostensteigerungen im Medizinbereich)“, so der VVO.

„Diese Rechtslage bei Krankenversicherungsverträgen ist eine andere als bei Mietverhältnissen. Wir sind überzeugt, dass die Gerichte dies im Fall von den angekündigten Klagen so feststellen werden.“

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Versicherungsvertragsgesetz
 
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