23.6.2022 – Zwei Klauseln zur Berechnung der Rentenhöhe hatten schon vor geraumer Zeit zu Gerichtsverfahren geführt, der OGH beurteilte sie Ende 2020 als intransparent. Restlos geklärt ist die Sache dennoch bis heute nicht, da es zwischen den Streitparteien noch immer unterschiedliche Rechtsansichten gibt. Der VKI hat nun eine Sammelaktion begonnen und will weitere rechtliche Schritte ergreifen, „sollte Generali nicht einlenken“.
Es ist schon eine Weile her: Ende 2020 lagen dem Obersten Gerichtshof (OGH) zwei Klauseln für eine Rentenwahloption im Rahmen einer Lebensversicherung zur Beurteilung vor. Vorgesehen ist darin, dass die Pensionshöhe nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarif(grundlag)en berechnet wird.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war gegen die diesbezüglichen Bestimmungen vorgegangen: Ihm fehlte eine Offenlegung, woraus sich diese Tarifgrundlagen zusammensetzen. Dem Versicherer werde so ein uneingeschränktes, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, argumentierte der VKI.
Der OGH entschied in seinem Urteil 7Ob186/20h im Sinne des VKI (VersicherungsJournal 5.2.2021) und bewertete beide Klauseln als nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent.
Quelle: RIS |
Klausel 1: „Im Erlebensfall hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Auszahlung der Kapitalleistung in Form einer Pensionszahlung nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifgrundlagen für Pensionsversicherungen zu beantragen. Dieses Recht besteht jedoch nur, wenn dem Versicherer der entsprechende Antrag zumindest sieben Tage vor Fälligkeit der Kapitalleistung vorliegt.“ Klausel 2: „Die Höhe der auszuzahlenden Pension wird nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifen berechnet“. |
Endgültig erledigt war die Sache damit trotzdem noch nicht. Am Mittwoch unterstrich der VKI nun seinen Standpunkt.
Die Generali müsse „die Renten auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Berechnungsgrundlagen neu bemessen, sofern anlässlich des Vertragsabschlusses ein Richtwert über die zu erwartende Rente angegeben war“.
Eine Berechnung auf dieser Basis bewirke eine deutlich höhere Rente, „weil die bei Vertragsabschluss geltenden Sterbetafeln sowie höhere Garantiezinssätze für die Rentenberechnung heranzuziehen sind“.
Wie der VKI weiter berichtet, habe das Handelsgericht Wien in einem auf das OGH-Verfahren folgenden Musterprozess bereits die Zahlung einer höheren Rente verfügt.
„Im konkreten Fall war dem Konsumenten statt der ursprünglich in Aussicht gestellten Rente von 260 Euro eine Startrente von 84,81 Euro angeboten worden. Hätte die Generali die bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen herangezogen, hätte sich eine Startrente von 165,77 Euro ergeben“, so der VKI.
Der VKI hat nun eine bis 30. September laufende Sammelaktion für Konsumenten, die bei der Generali eine Lebensversicherung mit Rentenwahloption abgeschlossen haben und eine Rentenzahlung beziehen, gestartet.
Es sei nicht einzusehen, dass die Generali die „zu niedrig berechneten Renten nicht anpasst“, sagt Ulrike Wolf, Leiterin der Abteilung Sammelklagen. Der VKI will betroffene Konsumenten dabei unterstützen, eine Erhöhung zu erreichen.
„Sollte Generali nicht einlenken und weiterhin eine ergänzende Vertragsauslegung behaupten, werden weitere rechtliche Schritte folgen“, so Wolf.
„Es bestehen zwischen dem VKI und der Generali unterschiedliche Rechtsmeinungen zum Thema ‚Berechnung der Rentenhöhe bei Rentenoptionen‘“, sagte die Generali dem VersicherungsJournal.
„Dazu gibt es ein laufendes Gerichtsverfahren, das noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Eine rasche Klärung wird angestrebt“, so der Versicherer weiter.
Man sei „stets darum bemüht, Versicherungsbedingungen einfach, verständlich und klar darzulegen“, zugleich müsse „den gesetzlichen Vorgaben und Formulierungen sowie den jeweiligen Rahmenbedingungen“ entsprochen werden. „Wir wenden bei der Gestaltung und Formulierung unserer Bedingungen ein hohes Maß an Sorgfalt an.“
Eine Angabe, wie viele Verträge betroffen sind, machte die Generali nicht.
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