WERBUNG

Vergleich: Widerruf, weil Versicherer nicht geantwortet hat?

1.6.2026 – Die Streitparteien hatten einen Vergleich geschlossen – er sollte laut Vereinbarung widerrufen werden können, falls ihn der Rechtsschutzversicherer der Beklagten nicht genehmigt. Knapp zwei Wochen später widerriefen ihn die Beklagten, weil keine Äußerung des Versicherers vorliege. Die Gerichte wiesen den Widerruf jedoch zurück.

Den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte jüngst ein Vergleich zwischen den zwei klagenden Parteien einerseits und den zwei beklagten Parteien andererseits.

Sie hatten den Vergleich in einer Verhandlung vom 14. August 2025 geschlossen. Seine Wirksamkeit stand unter der nachfolgend im Kasten angeführten Bedingung.

Bedingung zur Wirksamkeit des Vergleichs

„Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis längstens 28. August 2025 von den Beklagten widerrufen wird. Dies allerdings nur unter Nachweis, dass die Rechtsschutzversicherung ausdrücklich diesem Vergleich nicht zustimmt. Der einzige Grund für den Widerruf liegt somit darin, dass die Rechtsschutzversicherung der beklagten Partei[en] diesen Vergleich nicht genehmigt.“

Beklagte: Fehlende Äußerung des Versicherers ist Grund für Widerruf

Mit einem am 27. August 2025 eingebrachten Schriftsatz erklärten die Beklagten, dass sie den Vergleich mangels Rückäußerung der Rechtsschutzversicherung widerrufen.

Nach Aufforderung des Erstgerichts teilten sie am selben Tag erneut mit, dass sich die Rechtsschutzversicherung – trotz Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie einer Vergleichsausfertigung – bislang nicht geäußert habe.

Daher liege keine Genehmigung des Vergleichs vor.

Vorinstanzen sehen kein Grund für Widerruf

Justitia (Bild: Tingey Injury Law Firm)
Bild: Tingey Injury Law Firm

Die Vorinstanzen wiesen den Widerruf durch die Beklagten allerdings zurück.

Sie vertraten die Ansicht, dass sich aus dem Vergleich Folgendes eindeutig ergibt: Der Widerruf ist nur unter gleichzeitigem Nachweis der Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung berechtigt.

Im Gegensatz dazu widerspreche es dem klaren Wortlaut des Vergleichs, dass die Beklagten auch bei Untätigkeit ihrer Rechtsschutzversicherung zum Widerruf berechtigt sein sollten.

So wandten sich die Beklagten mittels außerordentlichen Revisionsrekurses an den OGH. Das Höchstgericht wies ihn jedoch zurück, da er insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 528 Abs. 1 ZPO) aufweise.

OGH weist Revisionsrekurs der Beklagten zurück

Der OGH stellte zunächst fest: Der vorliegende Vergleich sollte „nach seinem eindeutigen Wortlaut“ rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird.

Wenn das Rekursgericht davon ausgeht, dass dies nur so verstanden werden könne, dass zusätzlich zum Widerruf auch eine ablehnende Äußerung der Rechtsschutzversicherung vorliegen muss, „entspricht dies dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden Vergleichszwecks“.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hänge das Auslegungsergebnis nicht von den Bedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung ab und auch nicht davon, „dass die Nichtgenehmigung durch die Rechtsschutzversicherung angeblich der einzige Grund für den Widerruf gewesen sei“, so der OGH.

„Die Frage, aus welchem Grund der Widerruf erfolgen kann, hat nämlich nichts damit zu tun, wie die Nichtgenehmigung von der Rechtsschutzversicherung zu erfolgen und wie diese von den Beklagten nachzuweisen ist.“

Link

  • OGH-Entscheidung 3Ob54/26a vom 29. April 2026 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Rechtsschutz
 
Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.

Täglich bestens informiert!

Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.

Ihre Vorteile

  • Alle Artikel stammen aus unserer unabhängigen Redaktion
  • Die neuesten Stellenangebote
  • Interessante Leserbriefe

Jetzt kostenlos anmelden!

VersicherungsJournal in Social Media

Besuchen Sie das VersicherungsJournal auch in den sozialen Medien:

  • Facebook – Ausgewähltes für den Vertrieb
  • Twitter – alle Nachrichten von VersicherungsJournal.at
  • Xing News – Ausgewähltes zu Karriere und Unternehmen
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren
28.5.2026 – Ein Immobilienmakler soll bei einem Liegenschaftskauf Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt haben. Die Verkäuferin will deshalb gegen ihn rechtlich vorgehen und sucht dafür Deckung durch ihren Rechtsschutzversicherer, dieser lehnt ab. Zu Recht? (Bild: Tingey Injury Law Firm) mehr ...
 
26.5.2026 – Polizisten, Soldaten oder andere Exekutivorgane sind speziellen Risiken ausgesetzt. Standardversicherungen greifen oft nicht. Im Gespräch mit dem VersicherungsJournal erläutert Benjamin Zuber, Leiter des Exekutivvertriebs der Helvetia, welche Lösungen nötig sind. (Bild: Helvetia) mehr ...