14.4.2025 – Weil er dachte, die zehn mal zweieinhalb Meter große Hundehütte wäre zu schwer, um von einem Sturm umgeworfen werden zu können, verankerte der Versicherungsnehmer diese nicht fix mit dem Boden. Damit fehle aber eine objektive Voraussetzung für die Mitversicherung als Nebengebäude, so die Schlichtungsstelle der Makler, die dem Versicherer die Deckung nicht empfahl.
Im November 2023 und im Jänner 2024 ist es zu Sturmschäden an einem Wohngebäude, einem Gartenhaus und einer großen Hundehütte gekommen. Strittig ist, ob die Sturmschadenversicherung für den Schaden an der Hundehütte in Höhe von knapp 15.000 Euro aufkommen muss.
Für das Wohngebäude besteht eine „All-In-One Privat Plus Broker“-Versicherung, versichert sind das Wohngebäude, Nebengebäude, Anbauten, Einfriedungen, Außenanlagen sowie Wasserzu- und Ableitungsrohre, versicherte Gefahren sind unter anderem Feuer, Sturm und Leitungswasser.
Als Gebäude gelten laut Bedingungen „alle Gebäude im engeren Sinn, das sind alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen gestatten, mit dem Boden fest verbunden sind, von einiger Beständigkeit sind […]“.
Laut Schadensbericht hatte die Hundehütte Abmessungen von rund zehn mal zweieinhalb Metern und war in Holzbauweise mit Welleternitdeckung errichtet. Sie sei nicht mit dem Fundament verbunden und auch nicht fix installiert und montiert gewesen.
Weiter heißt es im Schadensbericht, dass die Hütte vom Sturm angehoben und überdreht wurde, wobei auch ein Zaun beschädigt wurde. Die Konstruktion sei nicht ausreichend gesichert gewesen, um den Windkräften standzuhalten.
Der Versicherer lehnte daraufhin eine Deckung des Schadens ab und argumentierte, der Hundezwinger sei nicht mitversichert gewesen, da er nicht fix montiert war.
Der Sohn des inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).
Er erklärt, sein Vater sei der Meinung gewesen, dass ein so schweres Nebengebäude nicht durch einen Sturm umgeworfen werden könne, weshalb es nur auf vier Betonsockeln gestanden sei.
Der Versicherer beteiligte sich nicht am Verfahren.
In Ihrer Stellungnahme betont die RSS, dass allgemeine Vertragsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen seien, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen.
Klauseln, die nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, seien objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, wobei der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen sei.
Im vorliegenden Fall seien nach dem Wortlaut der Polizze nur Gebäude versichert; als solche würden nur Bauwerke gelten, die mit dem Boden fest verbunden sind. Diese Deckungsvoraussetzung sei nicht gegeben, weshalb der Hundezwinger nicht als versichert gilt.
Auch wenn der Vater des Antragstellers davon ausgegangen ist, dass eine feste Verankerung nicht notwendig gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass eine objektive Voraussetzung für die Mitversicherung des Zwingers als Gebäude fehlt. Dem Versicherer wurde die Deckung nicht empfohlen.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (151 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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