24.2.2026 – Angesichts der Größe und der öffentlichen Zugänglichkeit der Garage hätte der Fahrzeugbesitzer besondere Sorgfalt beim Abstellen des Autos anwenden müssen, so der OGH. Das Zurücklassen des Zweitschlüssels im unversperrten Fahrzeug sei grob fahrlässig gewesen, der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei.

G.M. hatte sein Fahrzeug in einer öffentlich zugänglichen Garage mit mehreren hundert Stellplätzen eingewintert und mit einer blickdichten Plane abgedeckt. Den Reserveschlüssel hatte er im Fahrzeug vergessen und dieses darüber hinaus nicht versperrt.
Nachdem das Fahrzeug gestohlen und bei einem Unfall, gelenkt von den Tätern, beschädigt wurde, fordert G.M. von seinem Vollkaskoversicherer in einer Klage die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von mehr als 47.000 Euro.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, worauf sich G.M. in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf den Begriff der groben Fahrlässigkeit ein. Eine solche sei anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten vorliegt und der Einritt des Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist.
Entscheidend seien dabei die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts; darüber hinaus müsse ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein.
Für das Versicherugsvertragsrecht sei anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann vorliege, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, so der OGH.
Die Frage, welche konkrete Aufbewahrung von Kfz-Schlüsseln nicht als grob fahrlässig anzusehen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab und lasse sich nicht generell beantworten, betonen die Höchstrichter.
Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass der Fahrzeugeigentümer im vorliegenden Fall aufgrund der Größe der Garage auch mit dem Zugang unbefugter Personen oder einem strafbaren Verhalten von Zugangsberechtigten hätte rechnen müssen. Dies sei nicht korrekturbedürftig, so der OGH.
Da er das Fahrzeug über einen längeren Zeitpunkt nicht benutzt und unbeaufsichtigt abgestellt habe, wäre beim Sichern des Fahrzeugs eine besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen.
Zwar habe G.M. das Fahrzeug mit einer blickdichten Plane abgedeckt und den Reserveschlüssel nicht bewusst im Fahrzeug zurückgelassen. Dieser habe sich aber in einem kleinen, unverschlossenen und von außen einsehbaren Fach in der Mittelkonsole befunden.
Es sei ihm anzulasten, dass der Schlüssel nach dem Abheben der Plane von außen sichtbar zurückgelassen wurde, er das Fahrzeug nicht versperrt hat und sich trotz des über einen längeren Zeitraum abgestellten Fahrzeugs keinen Überblick über die Verwahrung der Schlüssel verschafft habe.
Andernfalls wäre es ihm nämlich aufgefallen, dass ihm beim Abstellen des Fahrzeugs zwei schwere Fehler unterlaufen sind, dass er nämlich die Reserveschlüssel zurückgelassen und das Fahrzeug nicht versperrt hat, so der OGH.
Mit der Beurteilung, dass er damit objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat, habe das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die außerordentliche Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, der Versicherer ist leistungsfrei.
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