13.9.2023 – Nachdem der Eigenheimversicherer die Deckung für einen Wasserschaden abgelehnt hatte, wandte sich der Versicherungsnehmer an die Schlichtungsstelle der Makler. Diese empfahl die Deckung: aufgrund eines erweiterten Elementargefahrenschutzes komme es nicht darauf an, ob tatsächlich Hagel die Ursache für das eindringende Wasser war. Und weil der Versicherungsnehmer die Terrasse erst kurz zuvor habe sanieren lassen, könne ihm kein Verschulden an einer mangelnden Instandhaltung vorgeworfen werden.
Nach einem vorangegangenen Hagel und Starkregen kam es im Juli 2021 bei der Terrasse eines Hauses zu einem Wassereintritt in den darunterliegenden Keller.
Der Hausbesitzer verfügt über eine Eigenheimversicherung, von der er die Deckung des Schadens fordert. Er erklärt, dass er die Terrasse erst knapp zwei Monate vor dem Schadenfall habe sanieren lassen.
Der Schaden sei dadurch entstanden, dass die Blechabsicherung zwischen Terrassenfliesen und Hauswand durch langen Hagelbeschuss „losgerüttelt“ und dabei so beschädigt worden sei, dass durch den Starkregen Wasser eintreten konnte.
In der Eigenheimversicherung waren unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung (AStB), die auch Schäden durch Hagel einschloss, Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung sowie Besondere Bedingungen „Deckungsvariante Premium“ vereinbart.
Nach Art. 1 AStB galten als Hagelschaden „Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen durch herabfallende Schoßen während eines Hagelschlags verursacht werden“. Ersetzt werden sollte der Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen.
Voraussetzung dafür war, dass die Zerstörung oder Beschädigung „nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel zurückzuführen sind, die durch die – im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten Dach- oder Mauerteile […] eindringen“.
Darüber hinaus bestand ein „erweiterter Elementargefahrenschutz“, wonach Schäden am Gebäude unter anderem durch Niederschlagswasser „auch ohne Mitwirkung der in Art. 1 AStB genannten Schadensereignisse“ mitversichert waren.
Weiters war in den Bedingungen in Art. 4 AStB unter der Bezeichnung „Sicherheitsvorschriften“ als Pflicht des Versicherungsnehmers vereinbart, dass dieser „die versicherten Gebäude, vor allem das Dachwerk, laufend instand zu halten“ hat.
Bei einer Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften sollte der Versicherer leistungsfrei sein, wenn ein Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Versicherer holte nach der Schadensmeldung ein Gutachten ein. Dieses stellte am Kelleranbau unter der Terrasse einen massiven Wassereintritt und eine erhöhte Feuchtigkeit „aufgrund von mangelhaften Bauwerksabdichtungen“ fest.
Trotz der laut Versicherungsnehmer erst kurz davor erfolgten Erneuerung des Terrassenbelags sei Wasser in die Kellerräume eingedrungen, weshalb davon auszugehen sei, dass im Zuge der Renovierungsarbeiten keine ausreichende Bauwerksabdichtung hergestellt wurde.
Aus Sicht des Sachverständigen seien 80 Prozent des Schadens auf technisch mangelhafte Bauwerksanschlüsse und 20 Prozent auf Undichtigkeiten in der Bauwerksabdichtung der Kellerwände zurückzuführen.
Der Versicherer lehnte daraufhin eine Deckung des Schadens ab. Die nicht ausreichende Abdichtung sei der Instandhaltung zuzuordnen, Instandhaltungsschäden seien aber nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Darauf wandte sich der Versicherungsnehmer an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS). Der Versicherer erklärte, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen.
Folge man der Argumentation des Versicherungsnehmers, dass das Wasser infolge der Beschädigung der Blechabdeckung durch herabfallende Schoßen während eines Hagelschlags in den Keller eindringen konnte, wäre die Beschreibung der Schadensursache im Gutachten unrichtig, so die RSS.
Aber auch dann, wenn Niederschlagswasser den Schaden angerichtet hat, ohne dass der Hagelschlag Ursache des Eindringens war, sei die grundsätzliche Deckungspflicht des Versicherers zu bejahen, weil es darauf nach dem erweiterten Elementargefahrenschutz nicht ankomme.
Daran würden auch die Sicherheitsvorschriften des Art. 4 AStB nichts ändern, so die RSS. Bei der vom Versicherungsnehmer angenommenen Schadensursache gehe es nicht um die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, der Schaden sei auf die zerstörerische Kraft des Hagels zurückzuführen.
Gehe man aber von der vom Gutachter aufgezeigten Schadensursache aus, sei nicht zu erkennen, worin eine Verletzung der laufenden Instandhaltungspflicht des Hausbesitzers liegen sollte.
Nach dessen Darstellung sei die Terrasse erst zwei Monate vor dem Schadenereignis saniert worden; sollten dabei die Bauwerksanschlüsse zwischen Terrassendecke und Hausfassade mangelhaft hergestellt worden sein, könne ihm dies nicht zur Last fallen.
Jedenfalls treffe die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung, eines Risikoausschlusses oder einer Gefahrenerhöhung den Versicherer. Er habe zu behaupten und zu beweisen, dass ein Verstoß gegen die laufende Instandhaltungspflicht vorliegt.
Dazu komme, dass von einem Verschulden des Versicherungsnehmers an der Verletzung einer allfälligen Instandhaltungspflicht keine Rede sein könne, habe er doch erst kurz zuvor eine Sanierung im kritischen Bereich vornehmen lassen.
Ein Verschulden wäre aber Voraussetzung für die Deckungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung der Sicherheitsvorschrift. Die RSS empfahl dem Versicherer daher die Deckung des Wasserschadens.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (172 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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