Schaden bei der Ernte: Muss Traktorversicherer zahlen?

9.3.2026 – Auch die Beladung zähle in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Verwendung eines Kraftfahrzeugs, betont der OGH. Und weil es Ziel des Erntevorgangs war, die Zwiebel vom Feld zu einem Sammelbehälter zu bringen, waren sie beförderte Sache im Sinn des Risikoausschlusses. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Auf einer von der T. OG gepachteten und bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche führte einer ihrer Mitarbeiter Zwiebelerntearbeiten durch, wofür er ein aus einem Traktor und einem Anhänger bestehendes Gespann verwendete.

Bei der Ernte werden die Zwiebel durch eine einige Zentimeter in den Boden ragende Rodewelle aus dem Boden gegraben und über diverse Bänder und Siebe in den Anhänger befördert. Weil die Geschwindigkeit der Förderbänder zu hoch eingestellt worden war, wurden die Zwiebel beschädigt.

Von ihrem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer fordert die T. OG in einer Klage den Ersatz des Schadens; ihr Betriebshaftpflichtversicherer, der eine Deckung ebenso wie der Kfz-Versicherer abgelehnt hatte, beteiligte sich als Nebenintervenient am Verfahren.

Bedingungslage

Die T. OG hat für den Traktor und den Anhänger jeweils einen Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2018) des beklagten Versicherers zugrunde liegen.

Laut Artikel 1 der AKHB 2018 umfasst die Versicherung unter anderem die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeugs Sachen beschädigt werden.

Nach Artikel 8.2 dieser Bedingungen sind Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen (mit einer Ausnahme bei der Personenbeförderung) nicht versichert.

Artikel 8.3 der AKHB 2018 bestimmt darüber hinaus, dass Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Fall landet beim OGH

Der Kfz-Versicherer argumentiert, der Schaden sei nicht durch eine Verwendung des Traktors eingetreten; hilfsweise macht er geltend, dass die Risikoausschlüsse der Artikel 8.2 und 8.3 der AKHB 2018 erfüllt sind.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr dagegen statt. Es erklärte, der Traktor sei als Fahr- und Transportmittel und nicht als ortsgebundene Kraftquelle verwendet worden; der Risikoausschluss des Artikels 8.3 der AKHB greife daher nicht.

Gegen diese Entscheidung legte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Strittig sei, ob der Schaden bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, und falls ja, ob einer der beiden Ausschlussgründe des Artikels 8 verwirklicht wurde, betont der OGH.

Verwendung des Fahrzeugs

Nach ständiger Rechtsprechung bestehe nach § 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) Versicherungsschutz bei Gebrauch bzw. Verwendung des Fahrzeugs als solches schlechthin. Ein Fahrzeug werde auch dann verwendet, wenn sein Motor für Arbeitsvorgänge benutzt wird.

Auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs sei grundsätzlich als Verwendung anzusehen. Ein Schadenfall müsse zwar in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen, für die der Versicherer deckungspflichtig ist, ein Zusammenhang mit der Motorleistung des Fahrzeugs sei aber nicht nötig.

Während der Begriff der Verwendung des Fahrzeugs in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung weit auszulegen sei, weil die Verwendung des Fahrzeugs das versicherte Risiko betrifft, handle es sich in der betrieblichen Haftpflichtversicherung um einen eng auszulegenden Risikoausschluss, so der OGH.

Weite Auslegung des Begriffs Verwendung

Im vorliegenden Fall sei eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt. Die Erntearbeiten bestanden nicht nur aus dem Ausgraben der Zwiebel, sondern diese wurden bis zum Laderaum des Anhängers weiterverarbeitet und zu Sammelbehältern am Rand des Feldes transportiert.

Dieser Vorgang sei in seiner Gesamtheit zu betrachten; es liege daher auch in der vorliegenden Konstellation eine Verwendung des Fahrzeugs vor, selbst wenn die Beschädigung im Bereich der Förderbänder eingetreten ist und für deren Betrieb nur die Motorkraft des Traktors erforderlich war.

Beförderte Sache?

Zum Risikoausschluss der beförderten Sachen betont der OGH, dass der Vorgang der Beförderung in einer Handlung bestehe, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt. Es müsse ein zweckgerichtetes Handeln sein, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken.

Dabei seien unter beförderten Sachen auch solche zu verstehen, bei denen sich die Beschädigung nicht während der fahrtmäßigen Beförderung, sondern auch bei der Be- oder Entladung als weitere Teile des Beförderungsvorgangs ereignet.

Die Arbeitsweise habe sich hier nicht auf die Ernte der Zwiebel und deren Verarbeitung beschränkt; das Gespann habe auch dazu gedient, die Ernte zu sammeln und zu einem am Rand des Feldes platzierten Sammelbehälter zu befördern.

Versicherer leistungsfrei

Es komme nicht darauf an, dass die Beschädigung schon in der aktiven Handhabungs-, Verarbeitungs- und Sortierkette der Erntemaschine und nicht erst im Laderaum eintrat, weil der gesamte Erntevorgang in Bewegung stattfindet und die Zwiebel auch während ihrer Bearbeitung innerhalb des Anhängers von der Erntemaschine befördert werden.

Es sei auch nicht relevant, dass das Gespann im vorliegenden Fall nicht am öffentlichen Verkehr teilnahm, sondern die Zwiebel nur bis zum Feldrand befördern konnte. Der Wortlaut der Bedingungen schließe Schäden an beförderten Sachen nämlich ohne Einschränkungen aus.

Der Erntevorgang sei insgesamt darauf gerichtet, die Zwiebel vom Feld zu einem Sammelbehältnis zu bringen; damit habe die Verwendung des Fahrzeugs gerade auch die Funktion, die Zwiebel zu befördern; sie seien beförderte Sache im Sinn des Risikoausschlusses.

Auf den Risikoausschluss des Artikels 8.3 müsse daher nicht eingegangen werden, so der OGH. Er gab der Revision Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Links

  • OGH-Entscheidung 7Ob101/25s vom 19. November 2025 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 2 KHVG (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Betriebshaftpflicht · Haftpflichtversicherung · Mitarbeiter
 
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