14.11.2024 – Durch die mittägliche Hitze veränderte Bodenverhältnisse führten dazu, dass Einstellungen an einer Erntemaschine falsch waren und die geernteten Zwiebeln beschädigt wurden. Der Schaden stehe dem betrieblichen Risiko näher als dem Kraftfahrzeugrisiko, so die Schlichtungsstelle der Makler; dem Haftpflichtversicherer des Traktors wurde die Deckung nicht empfohlen.
Am 20. Juni 2023 hat der Besitzer einer Zugmaschine (Traktor mit Erntemaschine) für einen Kunden Zwiebel geerntet. Vor Beginn der Arbeit wurden die Einstellungen an der Maschine überprüft und das Ergebnis für gut befunden.
Allerdings war der Boden aufgrund der an diesem Tag herrschenden Hitze härter geworden. Von einer weniger aggressiven Einstellung der Maschine nahm der Auftragnehmer aber Abstand, weil auf dem Feld viel Unkraut existierte und dieses andernfalls nicht ausreichend von den Zwiebeln getrennt hätte werden können.
Die Einstellung der Maschine dürfte dazu geführt haben, dass die am Nachmittag geernteten Zwiebel beschädigt wurden. Dafür fordert der Kunde Schadenersatz vom Eigentümer der Zugmaschine, dieser beantragte dafür Deckung durch seinen Kfz-Haftpflichtversicherer.
Für die Zugmaschine existiert eine Kfz-Haftpflichtversicherung, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2018).
Demnach umfasst die Versicherung unter anderem die Befriedigung von Ersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Sachen beschädigt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht laut Bedingungen für Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken.
Der Versicherer gab zur Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe ein Gutachten in Auftrag. In diesem erklärt der Sachverständige unter anderem, dass die Ernte so durchzuführen sei, dass das mitgeförderte Erdreich bestmöglich abgestreift und kein Unkraut in die Transportbehälter gefördert wird.
Zur ordnungsgemäßen Ernte und Sortierung sei es möglich, Einstellparameter an der Erntemaschine zu verändern. Dadurch könne einerseits die Sortierung des Krautanteils und des Unkrauts verbessert werden, andererseits werde aber der Anpressdruck der Zwiebeln an die Ableitwalze erhöht.
Aufgrund des hohen Durchlaufs der Zwiebel sei eine optische Kontrolle nicht möglich; es wäre daher notwendig gewesen, mehrmals Zwiebel vom Förderband zu entnehmen und eine optische Kontrolle durchzuführen, so der Sachverständige.
Schadenursache sei daher die mangelhafte Parametereinstellung bei vorliegenden Änderungen der Feldoberfläche und die unvollständige Prüfung des Ernteablaufs, heißt es im Gutachten abschließend. Der Versicherer lehnte daraufhin die Deckung ab, da kein Fall der Kfz-Versicherung vorliege.
Nach der Deckungsablehnung wandte sich der Versicherungsnehmer über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).
Der Versicherer erklärte dazu in einer Stellungnahme, der Versicherungsnehmer habe für die Zwiebelernte eine Erntemaschine verwendet, die von einem bei ihm versicherten Traktor gezogen wurde.
Die Schäden seien Folge einer mangelhaften Parametereinstellung der Erntemaschine und einer unvollständigen Prüfung des Ernteablaufs gewesen; der Schaden sei daher weder beim Betrieb noch bei der Verwendung des Kfz eingetreten.
In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs ergibt, zu decken habe. Wenn sich aber keine typische Gefahr ausgehend vom Kfz verwirklicht hat, liege keine Verwendung eines Fahrzeugs vor.
Eine zweckorientierte Auslegung des Begriffs „Verwendung“ erfordere die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug stehen.
Der Schaden müsse also dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko. Im vorliegenden Fall habe sich aber das betriebliche Risiko verwirklicht, im Zuge der Ernte der Zwiebeln diese zu beschädigen.
Der Schaden sei also bei verständiger Betrachtungsweise dem betrieblichen und nicht dem Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzurechnen. Der Antrag, dem Kfz-Haftpflichtversicherer die Deckung des Schadens zu empfehlen, wurde daher abgewiesen.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (169 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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