12.3.2025 – In den Versicherungsbedingungen sind Terrassen als Außenanlagen aufgezählt, in der (nur beispielhaften) Aufzählung der Gebäudebestandteile werden Terrassen nicht erwähnt. Damit unterscheide der Versicherer eindeutig nicht zwischen verbundenen und freien Terrassen, so der Oberste Gerichtshof. Sie zählen daher nicht zu den Gebäudebestandteilen und sind nicht versichert.
Bei einem starken Unwetter im Juni 2023 wurde eine Terrasse, die zu einer Doppelhaushälfte einer Liegenschaft gehört, überflutet und beschädigt. Die Miteigentümer dieser Liegenschaft fordern von ihrem Eigenheim- und Haushaltsversicherer den Ersatz des Schadens in Höhe von 7.680 Euro.
Sie argumentieren, die Terrasse sei als ein Teil des Gebäudes dessen Zubehör und vom Versicherungsumfang erfasst. Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab; die Terrasse sei Teil der Außenanlagen, nur die Gebäude seien gegen außergewöhnliche Naturereignisse versichert.
Die Versicherungsnehmer reichten daraufhin Klage gegen den Versicherer ein. Erst- und Berufungsgericht wiesen diese ab, der Versicherungsschutz für die hier relevante Sparte beziehe sich ausschließlich auf das versicherte Gebäude.
Die Kläger verfügen über einen Eigenheim- und Haushaltsversicherungsvertrag, vereinbart sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Mein Zuhause Einfach Erklärt“ vom Stand November 2021.
Versichert sind alle Gebäude im engeren Sinn und damit Bauwerke, die „durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen gestatten, mit dem Boden fest verbunden sind, und von einiger Beständigkeit sind […].
Ebenfalls versichert sind Bauwerke, die einen konstruktiven Bestandteil von Gebäuden bilden sowie bestimmte, beispielhaft aufgezählte, unmittelbar mit dem Gebäude verbundene Baubestandteile und Zubehör; Terrassen sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Bestimmte taxativ aufgezählte Außenanlagen sind nur dann mitversichert, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist; in dieser Aufzählung scheinen auch Terrassen auf.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legten die Versicherungsnehmer ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein; diese wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil Rechtsprechung des OGH zur Abgrenzung von Baubestandteilen, Zubehör und Außenanlagen bei Terrassen fehle.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse im vorliegenden Fall im Rahmen der primären Risikoumschreibung ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude erstrecke.
Dabei werden zahlreiche als nach den Versicherungsbedingungen zum Gebäude gehörig angesehene Bestandteile eines Gebäudes angeführt, so der OGH. In dieser detaillierten Aufzählung finde sich eine Terrasse „gerade nicht“.
Terrassen würden sich allerdings in der Aufzählung der Außenanlagen finden, die dann als versichert gelten, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist. Eine solche besondere Deckung hätten die Kläger aber nicht vereinbart.
Dem Argument der Versicherungsnehmer, die Terrasse sei aufgrund ihrer Verbindung mit dem Gebäude entgegen der ausdrücklichen Aufzählung in den Versicherungsbedingungen dennoch Bestandteil des Gebäudes, widersprechen die Höchstrichter.
Die Bedingungen würden nämlich nicht zwischen Terrassen, die mit dem Gebäude verbunden sind, und solchen, die damit nicht verbunden sind, unterscheiden, sondern Terrassen nur im Rahmen der Außenanlagen anführen. Andernfalls wäre die umfangreiche Aufzählung überflüssig, so der OGH.
Auch würden in den Bedingungen einige Dinge aufgezählt, die nicht notwendigerweise mit einem Gebäude verbunden sein müssen, aber unter der Bedingung einer festen Verbindung als Gebäudebestandteil gelten; dazu zählen beispielsweise Leitern, eine Terrasse wird nicht erwähnt.
Weiters argumentieren die Versicherungsnehmer, dass es sich bei der Aufzählung der Gebäudebestandteile nur um eine beispielhafte handle, weshalb eine Terrasse bei Verbindung mit dem Gebäude ein Gebäudebestandteil sein könne.
Dazu erklärt der OGH, dass der Versicherer hier einige konstruktive Teile, abhängig von der Verbindung zum Gebäude, in beiden Kategorien (als Gebäudebestandteil und als Außenanlage) aufzählt.
Da der Versicherer diese Vorgehensweise aber gerade nicht für Terrassen wählt, lasse sich daraus „eindeutig“ ableiten, dass er nicht zwischen verbundenen und freien Terrassen unterscheidet und die Kategorie „Terrasse“ insgesamt als Außenanlage definiert.
Dies sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar und verständlich, weshalb die Bedingungen auch nicht intransparent sind, so der OGH.
Für die hier versicherte Gefahr des außergewöhnlichen Naturereignisses gelte das in der Versicherungsurkunde angeführte Gebäude als versichertes Objekt; die hier in Rede stehende Terrasse sei nicht dessen Bestandteil.
Es stehe einem Versicherer frei, für die jeweiligen Risiken den versicherten Gegenstand unterschiedlich festzulegen. Dies sei im Bereich der außergewöhnlichen Naturereignisse verständlich, da Schäden an einer Terrasse öfter und auch bei leichteren Naturereignissen zu befürchten sind als an Gebäuden.
Die Revision war damit zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie erwies sich aber nicht als berechtigt und wurde vom OGH zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob187/24m vom 29. Jänner 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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