14.9.2023 – Der Versicherungsnehmer argumentiert, dass der Vorschaden so gering gewesen sei, dass er gar nicht repariert hätte werden können, auch bei der Pickerl-Überprüfung sei kein Mangel festgestellt worden. Dem schloss sich die Schlichtungsstelle der Makler an: Der Begründung für die Deckungsablehnung könne nicht gefolgt werden, die Zahlung wurde empfohlen.
Im Februar 2022 wurde die Windschutzscheibe eines Pkw durch einen Steinschlag beschädigt und musste ausgetauscht werden. Die Kosten dafür beliefen sich auf knapp mehr als 1.100 Euro.
Der Fahrzeugbesitzer hatte eine Kaskoversicherung abgeschlossen, für die die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2016) vereinbart waren.
Demnach waren bei Pkw unter anderem auch Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten- und Heckscheiben versichert.
Der Autobesitzer forderte die Deckung der bezahlten Rechnung abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts, in Summe 775,78 Euro. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab.
Er begründete dies damit, dass bei der Kaskoantragsbesichtigung ein Steinschlagschaden festgestellt worden war und die Windschutzscheibe aufgrund dessen hätte ausgetauscht werden müssen.
Es könne keine Entschädigungsleistung erbracht werden, wenn die Scheibe zwischenzeitlich nicht nachweislich ausgetauscht wurde.
Darauf wandte sich der Versicherungsnehmer über seinen Makler mit einem Schichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Er argumentiert, dass der damals festgestellte Sprung so minimal gewesen sei, dass er keine Funktionsbeeinträchtigung darstellte und gar nicht repariert werden konnte. Außerdem sei der Schaden bei der behördlichen Überprüfung nach § 57a KFG nicht beanstandet worden.
Der Versicherer beteiligte sich nicht an dem Schlichtungsverfahren, weshalb der vom Versicherungsnehmer geschilderte Sachverhalt der Empfehlung zugrunde zu legen war.
Dazu betont die RSS, dass aufgrund der Geringfügigkeit des Vorschadens kein Anlass für eine Reparatur oder gar für einen Austausch bestand. Der Begründung für die Deckungsablehnung könne daher nicht gefolgt werden, dem Versicherer wurde die Zahlung von 775,78 Euro empfohlen.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (148 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.
Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.
Ihre Vorteile