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Rechtsschutzdeckung nach Hagel trotz Katastrophenausschluss?

15.9.2023 – Nach einem Hagelschlag wurde eine Gemeinde zum Katastrophengebiet erklärt. Für einen Rechtsstreit mit ihren Gebäudeversicherer begehrt die Eigentümerin eines betroffenen Hauses Deckung durch den Rechtsschutzversicherer. Dieser lehnt mit Hinweis auf den Katastrophenausschluss ab. Zu Recht, wie die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler erklärt: Der Zusammenhang zwischen dem Streit über die Entschädigung und der Katastrophe sei gegeben.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Nach einem Hagelschaden hatte der Gebäudeversicherer eine Zahlung dem Grunde nach zugesagt, über den Umfang des Schadens und die Angemessenheit der eingeholten Kostenvoranschläge gibt es aber Differenzen.

Die Hauseigentümerin plant deshalb ein rechtliches Vorgehen gegen diesen Versicherer und begehrt dafür die Deckung durch ihren Rechtsschutzversicherer.

Die Gemeinde, in der sich das beschädigte Haus befindet, war nach dem Hagelunwetter von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Katastrophengebiet erklärt worden. Der Rechtsschutzversicherer lehnt eine Deckung ab, weil der Katastrophenausschluss greife.

Daraufhin wandte sich die Versicherungsnehmerin über ihren Versicherungsmakler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).

Bedingungslage

Die Hausbesitzerin hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die unter anderem den Baustein Versicherungsvertrags-Rechtsschutz beinhaltete. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018).

Demnach bestand kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen.

Als Katastrophe galt dabei ein Naturereignis oder sonstiges Ereignis, bei dem eine dem Umfang nach außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

Zweck des Risikoausschlusses

Der Makler der Versicherungsnehmerin hatte argumentiert, dass es sich bei einem Hagelschaden nicht um eine Katastrophe handle und andere Versicherer in einschlägigen Schadenfällen zu anderen Deckungsergebnissen gelangt seien.

In seiner Stellungnahme gegenüber der RSS vertritt der Rechtsschutzversicherer die Auffassung, dass seine Stellungnahme vollkommen korrekt und vertragskonform erfolgt sei; eine Beurteilung des Mitbewerbs sei ihm nicht möglich.

In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass ein Risikoausschluss den Versicherungsschutz von vornherein begrenzt. Zweck sei es, ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko auszunehmen und damit eine sichere Kalkulation der Prämie zu ermöglichen.

Damit es nicht zu einer sehr weiten und unangemessenen Lücke des Versicherungsschutzes kommt, könne ein Risikoausschluss allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht.

Zusammenhang mit Katastrophe ist gegeben

Im vorliegenden Fall müsse also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, die typische Folge einer Katastrophe sein, so die RSS.

Dieser Zusammenhang sei bei einem Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und seinem Gebäudeversicherer über den Umfang der Entschädigung für ein von einer Katastrophe beschädigtes Haus jedenfalls gegeben.

Zweck der Katastrophenklausel sei es, Naturereignisse, bei denen es eine Vielzahl von Geschädigten gibt und die eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auslösen können, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Ein solcher Rechtsstreit kann auch jener über den Umfang einer Entschädigung sein.

Außergewöhnliche Schädigung von Menschen und Sachen

Darüber hinaus wende sich der Makler auch gegen die Subsumption des Hagelereignisses unter den Begriff der Katastrophe, heißt es in der Entscheidung. Unzweifelhaft sei die betroffene Gemeinde von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Hagels aber zum Katastrophengebiet erklärt worden.

Als Katastrophe gelte nach dem niederösterreichischen Katastrophenhilfegesetz unter anderem „ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden.“

Damit würde die Definition einer Katastrophe sowohl im niederösterreichischen Katastrophenhilfegesetz als auch in den ARB 2018 die Elemente des Ereignisses und der außergewöhnlichen Schädigung von Menschen und Sachen beinhalten, so die RSS

Antrag abgewiesen

Es sei davon auszugehen, dass die Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen das Vorliegen einer Katastrophe festgestellt habe.

Dafür, dass die für das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne der ARB notwendigen Umstände einer außergewöhnlichen Schädigung von Menschen und Sachen nicht vorgelegen hätten, würden im Schlichtungsantrag aber keine substantiellen Argumente vorgebracht.

Der Antrag, dem Rechtsschutzversicherer die Deckung des Schadens zu empfehlen, wurde daher abgewiesen.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (167 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gesundheitsreform · Rechtsschutz · Versicherungsmakler
 
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