8.11.2024 – Nach Ablehnung einer Leistung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen forderte ein Versicherungsnehmer für einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof Deckung durch seinen Rechtsschutzversicherer. Die Schlichtungsstelle der Makler wies den Antrag ab: Das Bundes-Verfassungsgesetz unterscheide zwischen Anträgen und Beschwerden, nur letztere sind laut Versicherungsbedingungen gedeckt.
Die mitversicherte Lebensgefährtin eines Rechtsschutzversicherten stellte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) im Februar 2020 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage und des „Pensionsbonus“.
Die SVS lehnte dies mit Bescheid ab; der Antragstellerin stehe der Pensionsbonus nicht zu, da ihr Einkommen den relevanten Grenzwert von 1.080 Euro überschreite. Für den höheren Grenzwert von 1.315 Euro wären 480 Beitragsmonate nötig.
Die Antragstellerin habe aber nur 479 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben, ein weiterer Monat sei eine Ersatzzeit aufgrund des gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gewesen, so die SVS.
Daraufhin reichte die Antragstellerin Klage gegen die SVS ein. Ihr Rechtsschutzversicherer gewährte Deckung für das sozialgerichtliche Verfahren erster Instanz sowie das Berufungsverfahren. Für einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof verweigerte er aber die Deckung.
Die Rechtsschutzversicherung ihres Lebensgefährten umfasst auch den Baustein „Sozialversicherungs-Rechtsschutz“. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2019).
Nach Artikel 21, Punkt 2 umfasst der Versicherungsschutz unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in Verfahren vor Gerichten als Sozialgerichten gegen Sozialversicherungsträger wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.
In solchen Fällen besteht Versicherungsschutz auch „für Verfassungsgerichtshofbeschwerden bis insgesamt 4.500 Euro, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes“.
Der Versicherungsnehmer fordert vom Versicherer die Zahlung von 2.856 Euro, was dem Höchstsatz für pauschalen Kostenersatz im Verfassungsgerichtshofverfahren entspricht, zuzüglich der Eingabegebühr.
Der Versicherer argumentiert, dass ein Antrag auf Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof keine Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Sinne der Versicherungsbedingungen sei.
Nach der Deckungsablehnung wandte sich der Versicherungsnehmer mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS). Der Versicherer beteiligte sich nicht am Verfahren.
Der Versicherungsnehmer argumentiert, dass Artikel 21, Punkt 2 von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer so verstanden werde, dass jede Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Der Versicherungsmakler des Antragstellers steht auf dem Standpunkt, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht zwischen den Begriffen „Antrag auf Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof“ und „Verfassungsgerichtshofbeschwerde“ differenziere.
Dem hält die RSS entgegen, dass Rechtsbegriffe in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung haben und in diesem Sinn auszulegen seien. Notwendig sei, dass ihnen nach herrschender Ansicht ein „unstrittiger Inhalt“ beigemessen werde.
Je nach Verfahrensart unterscheide das Bundes-Verfassungsgesetz bei Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in den Artikeln 137 bis 144 zwischen Beschwerden, Anträgen, Klagen, Wahlanfechtungen und Anklagen, betont die RSS in ihrer Entscheidung.
Verfahrensrechtlich handle es sich daher bei einem Antrag auf Gesetzesprüfung nicht um eine Beschwerde. Dem Versicherer sei Recht zu geben, wenn er die Deckung im vorliegenden Fall ablehnt. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Deckung des Versicherungsfalles wurde abgewiesen.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (167 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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