26.2.2025 – Ein vorangegangener Prozess wurde mit einem Vergleich beendet, mit dem eine Hausverwaltung ihre Haftung für zukünftige Schäden anerkannt hat. Der Oberste Gerichtshof entschied: Zum Zeitpunkt dieses Vergleichs stand der Schaden, der nun Gegenstand eines neuen Prozesses sein soll, noch nicht fest, ebenso wenig wie die Kausalität der mangelhaften Tätigkeit der Hausverwaltung dafür. Damit liegt kein neuer Versicherungsfall vor, die Versicherungssumme der Rechtsschutzversicherung steht für alle Prozesse nur einmal zur Verfügung.
Seiner früheren Hausverwaltung und einer von dieser beauftragten GmbH wirft J. eine unzureichende Sicherheitsüberprüfung nach ÖNorm B1300 (Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude) vor.
In einem zuvor geführten Prozess ging er gegen die Hausverwaltung wegen Schlechterfüllung des Hausverwaltervertrags vor; in einem Vergleich hat diese ihre Haftung für künftige Schäden und Nachteile aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Hausverwaltungsvertrag erklärt.
Einen weiteren Prozess hatte J. auch gegen das beauftragte Unternehmen geführt. Nun plant er eine neuerliche Klage gegen die Hausverwaltung, da diese die – erst jetzt bezifferbaren – Zahlungen aus dem Vergleich verweigere. Für diese Klage fordert er Deckung durch seinen Rechtsschutzversicherer.
Die Ehegattin von J. verfügt über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem er mitversichert ist. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARB 2008 in der Fassung 1/2008.
Demnach gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
Als eingetreten gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt, zu dem eine dieser Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Laut Artikel 6.7.2 der Bedingungen steht bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.
Der Rechtsschutzversicherer bestreitet seine grundsätzliche Deckungspflicht nicht, erklärt aber, dass nur ein Versicherungsfall und ein Serienschaden vorliege. Seine Leistungen für die vorhergehenden Prozesse gegen die Hausverwaltung und die GmbH seien von der Versicherungssumme abzuziehen.
J. dagegen steht auf dem Standpunkt, dass der für die Bestimmung des Versicherungsfalls relevante Verstoß in der nunmehrigen Zahlungsverweigerung bestehe; die Versicherungssumme stehe für diesen neuen Fall daher zur Gänze zur Verfügung.
J. reichte Deckungsklage ein. Erst- und Berufungsgericht gingen von nur einem Versicherungsfall, zumindest aber von einem Serienschaden und damit einer um die Leistungen der vorangegangenen Prozesse reduzierten Versicherungssumme aus.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte J. außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
Immer dann, wenn ein Verstoß wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, trage er den Keim eines Rechtskonflikts in sich, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann, so der OGH. Damit beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.
Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlichen und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, stehe die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Nicht relevant sei, ob ein solcher Zusammenhang auch zwischen den verschiedenen Prozessen besteht.
Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einzigen Leistungsfall sei dann gerechtfertigt, wenn diese Versicherungsfälle einem Geschehnisablauf entspringen, der als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.
J. habe mit der behaupteten unzureichenden Sicherheitsüberprüfung nach ÖNorm B1300 gegenüber seiner früheren Hausverwaltung und der GmbH denselben inhaltlichen Vorwurf erhoben. Dass das Berufungsgericht dies als einheitlichen Lebensvorgang angesehen hat, sei nicht korrekturbedürftig.
Auch seien die behaupteten Verstöße der Hausverwaltung und der GmbH in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar aufeinander erfolgt. Trotz Anspruchserhebung gegenüber verschiedenen Personen lag damit ein Serienschaden vor.
Mit der geplanten Leistungsklage gegen die Hausverwaltung stütze sich J. auf den Vergleich, mit dem der erste Prozess beendet wurde. Er argumentiere, dass mit dem Vergleich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und dass die nunmehrige Verweigerung der Zahlung einen neuen Verstoß darstelle.
Dieser Ansicht widerspricht der OGH. Bei einer Ersatzpflicht für künftige Schäden könne sich die Feststellung nicht auf einen in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen, sondern nur auf das haftungsbegründende Verhalten.
J. fordere in seiner nun beabsichtigten Klage weiterhin den Ersatz der aus dem haftungsbegründenden Verhalten entstandenen Schäden; der Verstoß sei damit nach wie vor derselbe.
Dass die Hausverwaltung die Kausalität für geltend gemachte Schäden bestreitet, sei die Konsequenz davon, dass zwar ihre grundsätzliche Haftung für eine Schlechtverwaltung feststeht, J. aber zum Zeitpunkt dieser Feststellung nicht alle daraus resultierenden Schäden beziffern konnte.
Die Bestreitung der beklagten Hausverwaltung stelle daher keinen neuen Verstoß dar; sie verlange nur die erst jetzt mögliche Kausalitätsprüfung für die jetzt geltend gemachten Schäden. Damit liege auch kein neuer Versicherungsfall vor, die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob154/24h vom 29. Jänner 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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