7.2.2025 – Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Der Versicherer selbst habe keine Garantie abgegeben, die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer das Risiko der Wertentwicklung übernimmt, ist weder gesetz- noch sittenwidrig.
Im Jahr 2008 hat Ing. F. eine fondgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Diese hatte auch eine Kapitalgarantie einer dritten Kapitalanlagegesellschaft beinhaltet; die Garantie ist aber nachträglich entfallen. Ing. F. steht auf dem Standpunkt, dass ihm dadurch ein Nachteil erwachsen ist.
In einer Klage geht er gegen eine Klausel in den Versicherungsbedingungen vor, wonach der Versicherer selbst keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder die Solvenz der Kapitalanlagegesellschaft übernimmt und der Versicherungsnehmer dieses Risiko trägt.
Ing. F. verlangt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags wegen Nichtigkeit der Klausel, die er für gröblich benachteiligend und intransparent ansieht. Vom Versicherer fordert er einen Betrag von knapp 98.000 Euro.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Klausel befasse sich überhaupt nicht mit der Möglichkeit eines nachträglichen Entfalls der Kapitalgarantie, ebenso wenig mit der Frage, wer als Garantiegeber auftritt und welche Möglichkeiten zum Wechsel des Fonds bestünden.
Die Klausel schließe nur weitergehende Rechte des Kreditnehmers gegenüber dem Versicherer durch Einräumung eines eigenen Garantieversprechens aus, beschränke aber keine Gewährleistungsrechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.
An mehreren Stellen des Versicherungsantrags werde darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trage, was bei fondsgebundenen Lebensversicherungen regelmäßig der Fall sei. Die Klausel sei daher weder gesetz- noch sittenwidrig.
Aber auch im Fall, dass die Klausel unwirksam wäre, würde ihr Entfall nicht zur Undurchführbarkeit des Vertrages führen, so die Vorinstanzen. Die von einer dritten Gesellschaft beigestellte, an anderer Stelle geregelte Garantie bliebe vom Wegfall der Klausel gänzlich unberührt.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH auf die Konstruktion einer fondsgebundenen Lebensversicherung ein. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach der Entwicklung eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet.
Der Versicherungsnehmer trage dabei das bei Wertpapieren immanente Risiko des Wertverlustes, habe aber auch eine Chance auf eine positive Wertentwicklung. Er erhält damit keine garantierte, sondern eine kurs- und kapitalmarktabhängige Leistung.
Damit trage der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko. Die hier zu beurteilende Klausel regle klar und unmissverständlich, dass der Versicherer selbst keine Kapitalgarantie übernimmt; die Kapitalgarantie der dritten Gesellschaft sei aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Die Ausführungen des Klägers zur Frage des Weiterbestehens eines Vertrages bei Wegfall der Kapitalgarantie gingen ins Leere, da sich diese nur dann stelle, wenn ursprünglich eine solche Garantie bestanden hat, betonen die Höchstrichter.
Würde dagegen der Versicherer selbst eine Garantie übernehmen, wäre dies eine zusätzliche Leistung. Ihr Fehlen beschneide allerdings keine Verbraucherrechte, so der OGH.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klausel weder benachteiligend noch intransparent ist und auch ihr Wegfall keine Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag hätte, sei nicht korrekturbedürftig. Der OGH hat die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob156/24b vom 18. Dezember 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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