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Nach Unfall: Kann Versicherter mehr haften als Versicherer?

4.2.2026 – Die Alleinschuld eines Lkw-Lenkers an einem Unfall steht fest. Das Berufungsgericht hatte aber den Fahrer zu einem höheren Schadenersatz verpflichtet als den Lkw-Halter und den Haftpflichtversicherer. Ob dies rechtlich möglich ist, musste der OGH entscheiden. (Bild: Tingey Injury Law Firm)

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Im April 2022 war die Lenkerin eines Motorrades mit 27 km/h im Ortsgebiet von Kapfenberg unterwegs. Sie befuhr einen Fahrstreifen, der zum Geradeausfahren markiert war und näherte sich einer ampelgeregelten Kreuzung.

Zur gleichen Zeit hatte sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ein Lkw auf dem zum Linksabbiegen markierten Fahrstreifen eingeordnet und war stehengeblieben, ohne einen Blinker zu aktivieren.

Zu diesem Zeitpunkt hätte der Lkw-Lenker die Motorradfahrerin bereits wahrnehmen können. Dennoch fuhr er in einer durchgehenden Bewegung los und versperrte die gesamte Länge der Fahrbahn. Als er schließlich die Motorradfahrerin bemerkte, bremste er ab.

Diese reagierte zuerst ebenfalls mit einer Bremsung und anschließend mit einer Vollbremsung. Dabei brach der Vorderreifen des Motorrades aus, sie kam zu Sturz und verletzte sich schwer. Mit einer nur forcierten Bremsung hätte sie noch kollisionsfrei anhalten können.

Klage der Motorradfahrerin

In einer Klage gegen den Lkw-Lenker, den Halter sowie den Haftpflichtversicherer des Lkw fordert sie mehr als 41.000 Euro an Schmerzensgeld, Kosten einer Haushaltshilfe und Pflegekosten sowie die Feststellung der Haftung. Sie erklärt, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Lkw-Fahrer.

Die Beklagten erklären dagegen, dass der Lkw-Lenker die erst kurz zuvor auf diese Straße eingebogene und danach rasch beschleunigende Motorradfahrerin nicht habe wahrnehmen können. Diese habe eine nicht notwendige Vollbremsung durchgeführt und damit einen Fahrfehler begangen.

Erst- und Berufungsgericht gingen vom Alleinverschulden des Lkw-Lenkers aus; ihm sei eine Vorrangverletzung anzulasten. Die Motorradfahrerin habe zwar zu stark gebremst, Grund dafür sei aber eine entschuldbare Scheckreaktion gewesen.

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Unterschiedliche Behandlung der Beklagten

Das Erstgericht sprach der Motorradfahrerin einen Betrag von 28.141,76 Euro zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Die Abweisung der restlichen Forderungen ist bereits rechtskräftig.

Gegen diese Entscheidung beriefen der Lkw-Lenker einerseits und der Lkw-Halter sowie der Versicherer andererseits zwar getrennt, aber mit identen, auf die gänzliche Abweisung der Klage gerichteten Berufungshauptanträgen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Lkw-Lenkers nicht Folge und verpflichtete ihn zur Zahlung von 28.141,76 Euro; da er zu den einzelnen Leistungszusprüchen durch das Erstgericht keine inhaltlichen Ausführungen gemacht habe, müsse seine Berufung erfolglos bleiben.

Der Berufung von Lkw-Halter und Versicherer gab das Berufungsgericht dagegen teilweise Folge, ihre Einwände gegen einzelne Leistungszusprüche seien teilweise berechtigt; sie wurden zur Zahlung von 20.005,14 Euro verpflichtet.

OGH bestätigt Alleinverschulden des Lkw-Lenkers

Der Lkw-Lenker einerseits und der Lkw-Halter und der Haftpflichtversicherer wandten sich daraufhin in getrennten, außerordentlichen Revisionen an den Obersten Gerichtshof. Dieser geht in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend auf das Verschulden an dem Unfall ein.

Die Motorradfahrerin habe sich in einer Entfernung von geringfügig über 20 Metern trotz der relativ geringen Geschwindigkeit von 27 km/h zu Recht zu einer sofortigen deutlichen Reaktion veranlasst gesehen, so der OGH.

Eine nur geringfügige Reduktion der Geschwindigkeit sei ihr nicht zuzumuten gewesen; die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung werde aber von der Rechtsprechung als Nötigung zum unvermittelten Bremsen betrachtet, es liege daher eine Vorrangverletzung des Lkw-Fahrers vor.

Da auch keine Reaktionsverspätung der Motorradfahrerin feststellbar gewesen sei, seien die Vorinstanzen zu Recht von einem Alleinverschulden des Lkw-Fahrers ausgegangen. Damit würden Lkw-Halter und Haftpflichtversicherer in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.

Rechtskrafterstreckung des § 28 KHVG

Das Berufungsgericht habe allerdings in seiner Entscheidung den § 28 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG) nicht beachtet, betont der OGH. Das Vorgehen des Berufungsgerichts erweise sich damit als unzutreffend.

Laut dieser Bestimmung wirke ein Urteil, das zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht und den Schadenersatzanspruch des Dritten ablehnt, auch zugunsten des Versicherten. Es handle sich damit um eine Rechtskrafterstreckung.

Darüber hinaus bestimmt § 2 Absatz 2 KHVG, dass Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, mitversichert sind. Damit werde auch der Lenker eines Fahrzeugs, das er mit dem Willen des Halters verwendet, von der Bestimmung des § 28 KHVG erfasst.

Einheitliche Streitpartei

Aus dem § 28 KHVG sei abzuleiten, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll.

Daher müsse in einem Rechtsstreit, der gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführt wird, darauf geachtet werden, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird, so der OGH.

Halter, Lenker und Versicherer würden daher nach ständiger Rechtsprechung eine einheitliche Streitpartei bilden, wenn der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der Erstreckungswirkung eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist, welches das Schadenersatzbegehren aberkannt hat.

Revision teilweise erfolgreich

Im vorliegenden Fall hätten der Lkw-Lenker einerseits und Lkw-Halter sowie Versicherer andererseits in identischem Umfang Berufungen erhoben. Auch der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund, nämlich eine Verschuldenshaftung, sei identisch.

Damit hätten sie im Berufungsverfahren eine einheitliche Streitpartei gebildet, betont der OGH. Deshalb wirke das Rechtsmittel von Lkw-Halter und Versicherer auch zugunsten des Lkw-Lenkers. Auch gegenüber ihm seien die Entscheidungen im Umfang von 8.136,62 Euro aufzuheben.

Die außerordentliche Revision des Lkw-Fahrers erwies sich damit als teilweise berechtigt. Der OGH erkannte alle drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der Motorradfahrerin 20.005,14 Euro samt Zinsen zu zahlen.

Links

  • OGH-Entscheidung 2Ob147/25v vom 18.12.2025 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • §2, § 28 KHVG (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Haftpflichtversicherung
 
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