20.2.2025 – Ein Snowpark-Betreiber sei nicht verpflichtet, eine Schwierigkeitsbewertung der einzelnen Hindernisse durchzuführen, Regeln für die Anlaufgeschwindigkeit zu erlassen oder Besucher einzeln zu beraten, so der OGH. Den Betreiber trifft keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Ein damals 16-jähriger Schüler verletzte sich im Jahr 2019 während eines Schulskikurses in einem Snowpark schwer. Er hatte die größte, dort befindliche Schanze mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit benutzt, was er auch selbst zugibt.
Weder er noch der die Gruppe leitende Lehrer oder die anderen Schüler hatten die vor dem Snowpark aufgestellte, gelbe Hinweistafel mit sogenannten „Snowpark Rules“ beachtet. Zusätzlich war im Anlaufbereich der Schanze ein gelbes Transparent mit der Aufschrift „langsam/slow“ angebracht.
Der Schüler hatte die Anweisung auf der Tafel, „klein zu starten und sich hinaufzuarbeiten“, also nicht mit der größten Schanze zu beginnen, missachtet. Auch hat er vor seinem Sprung die Schanze nicht besichtigt.
In einer Klage fordert er vom Betreiber des Snowparks wegen Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflichten 30.000 Euro sowie Feststellung der Haftung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, worauf er außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) einlegte.
Der OGH betont, dass ein Teilnehmer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung grundsätzlich das in der Natur der Veranstaltung gelegene Risiko auf sich nehme und auf eigene Gefahr handle. Ihm werde eine Selbstsicherung zugemutet.
Den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür nötige Sportgerät zur Verfügung stellt, treffe aber eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken, damit der Teilnehmer diese ausreichend abschätzen kann.
Schilderung, Aufklärung und Beratung hätten so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen, dass der Angesprochene sich der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann, so der OGH.
Ihre Grenzen finde die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hänge dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
In einem Snowpark sei eine Schwierigkeitsbewertung der einzelnen Hindernisse nach Kategorien wie leicht, mittel und schwer oder blau, rot und schwarz nicht Stand der Technik, so der OGH.
Ein Startbereich, Abfahrtskorridor oder Regeln bezüglich der Anlaufgeschwindigkeit wären nicht sinnvoll, weil es dabei „maßgeblich“ auf den konkret beabsichtigten Sprung, das jeweilige Sportgerät und die Schneebeschaffenheit ankommt.
Auch eine Aufsicht an den Eingängen, die sicherstellt, dass es zu keinen Fehlbenutzungen kommt, sei zum Unfallzeitpunkt nicht Stand der Technik gewesen; darüber hinaus wäre ein Gespräch mit jedem einzelnen Besucher und ein detailliertes Eingehen auf diesen nicht durchführbar.
Zwar habe nicht festgestellt werden können, ob der Unfall durch die Verwendung von Schwierigkeitsbewertungen, die Vorgabe einer Startzone bzw. eines Anlaufkorridors oder durch Sicherheitsbelehrungen durch Mitarbeiter des Snowpark-Betreibers hätte verhindert werden können.
Dies sei aber angesichts der fehlenden Verpflichtung dafür nicht relevant, so der OGH. Auch aus einer früheren höchstgerichtlichen Entscheidung lasse sich nicht ableiten, dass in einem Snowpark eine individuelle Aufklärung oder Warnung vor jedem einzelnen Sprung geboten wäre.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Betreiber des Snowparks seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hat, teilt der OGH. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 3Ob237/24k vom 22. Jänner 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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