Mehrere Rechtsschutzversicherte: Ansprüche zusammenrechnen?

2.12.2024 – Weil der Versicherungsnehmer und seine mitversicherten Familienmitglieder jeweils eigene rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung ihres Deckungsanspruches behaupten müssen, bilden sie keine Rechtsgemeinschaft. Ihre Forderungen können daher nicht zusammengerechnet werden. Der OGH forderte vom Berufungsgericht Bewertungsaussprüche für jeden einzelnen Mitversicherten.

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Bild: Tingey Injury Law Firm
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A.P. will rechtlich gegen ein Labor wegen einer angeblich von diesem aufgrund eines „Datenlecks“ verursachten Datenschutzverletzung vorgehen. In einer Klage fordert er die Feststellung der Deckung durch seinen Rechtsschutzversicherer.

Er plant, für sich und drei mitversicherte Familienangehörige immaterielle Schadenersatzansprüche in Höhe von jeweils 2.840 Euro und materielle Schadenersatzansprüche in Form von Feststellungsbegehren, die mit je 10.000 Euro bewertet werden, geltend zu machen.

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu, erklärte aber, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 Euro übersteigt. Daraufhin wandte sich der Versicherungsnehmer in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.

In der Regel keine Zusammenrechnung

In seiner rechtlichen Beurteilung beschäftigt sich der OGH einleitend mit der Frage der Zusammenrechnung geltend gemachter Ansprüche. Regelfall sei, dass Ansprüche nicht zusammengerechnet werden, Ausnahmen werden in § 55 Absatz 1 Jurisdiktionsnorm (JN) normiert.

Ein Kläger müsse das Vorliegen der in § 55 Absatz1 JN normierten Ausnahmen behaupten. Wenn keine Zusammenrechnung erfolgt, müsse die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert beurteilt werden, so der OGH.

Nach § 55 Absatz 1 Ziffer 2 JN habe eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche zu erfolgen, wenn sie von mehreren Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Ziffer 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind.

Diese Gesetzesstelle wiederum definiert mehrere Personen dann als Streitgenossen, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.

Materielle Streitgenossenschaft nötig

Voraussetzung für eine Berechtigung aus demselben tatsächlichen Grund sei ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt. Keine materielle Streitgenossenschaft sei gegeben, wenn für einen Streitgenossen weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung seines Anspruchs hinzutreten.

Eine Abtretung von Forderungen könne weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch ihren Rechtsgrund verändern. Mehrere gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, können daher nicht zusammengerechnet werden.

Hier mache der Kläger Deckungsansprüche für sich und drei weitere mitversicherte Familienmitglieder gegen den Versicherer geltend. Auch in diesem Fall sei eine Zusammenrechnung der Forderungen nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Ziffer 2 JN erfüllt sind.

Getrennte Bewertungsaussprüche verlangt

Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu: Der Versicherungsnehmer und die aus demselben Versicherungsvertrag berechtigten Mitversicherten würden im Sinne des § 11 Ziffer 1 ZPO weder eine Rechtsgemeinschaft bilden noch aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt sein.

Jeder der Streitgenossen müsse nämlich noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung seines Deckungsanspruchs behaupten, so der OGH.

Die Deckungsansprüche seien dagegen nicht getrennt zu beurteilen, weil die geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag behauptetermaßen aus einem Schadenfall resultieren. Damit liege der von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 JN geforderte Zusammenhang vor.

Notwendig seien deshalb getrennte Bewertungsaussprüche für den Kläger und die einzelnen Mitversicherten. Die Akten wurden an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Bewertungsausspruches zurückgestellt.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 7Ob131/24a vom 23. Oktober 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

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Rechtsschutz
 
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