18.3.2026 – Der Oberste Gerichtshof erklärte: Bei der Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden handelt es sich um eine primäre Risikoumschreibung, der Versicherungsnehmer müsse daher das Vorliegen des Versicherungsfalles beweisen. Da nicht mehr festgestellt werden kann, ob die frühere Versicherung die aufgetretenen Schäden umfasst hätte, ist der aktuelle Versicherer leistungsfrei.

Im Haus von M.D. wurden im Jahr 2002 Bauarbeiten durchgeführt, wobei in einem Badezimmer im Dachgeschoß ein Abflussrohr beschädigt wurde. Spätestens 2003 traten Schäden in Form von Vermorschung, Schwammbildung und Fäulnis ein, die aber erstmals 2022 von M.D. wahrgenommen wurden.
Vom 25.12.2000 bis zum 1.1.2011 hatte M.D. das Eigenheim unter anderem gegen Leitungswasserschäden versichert. Nicht mehr feststellbar sind allerdings Leistungsinhalt, Leistungsumfang und Inhalt der Versicherungsbedingungen dieses Vertrags.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang Schäden an dem Eigenheim gedeckt waren und ob die Versicherung auch Schäden durch Holzfäule, Vermorschung und Schwammbildung umfasst hat.
Mit Beginn 1.10.2021 hat M.D. eine neue Eigenheimversicherung abgeschlossen, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB in der Fassung 2009).
Artikel 3 dieser Bedingungen bestimmt, dass Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, ebenso wie Holzfäule-, Vermorschungs- und Schwammschäden nicht versichert sind.
Zusätzlich wurden „IGV Austria Bedingungen“ vereinbart. Diese enthalten eine von den Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden abweichende Vereinbarung betreffend Leitungswasser-Vorschäden.
Demnach sind Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, insofern subsidiär mitversichert, als ein Vorvertrag bestand, aus dem dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw. Umdeckung keine Deckung gewährt wird.
Aufgrund der vereinbarten „IGV Austria Bedingungen“ fordert M.D. vom neuen Versicherer 25.000 Euro für die Behebung der Schäden. Der Versicherer lehnt eine Zahlung ab, weil der Schaden vor Versicherungsbeginn entstanden ist und die Deckung durch Vorversicherer nicht nachgewiesen sei.
M.D. reichte daraufhin Klage ein. Erst- und Berufungsgericht wiesen diese ab, worauf sich der Versicherungsnehmer in einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
Dieser erklärt in seiner rechtlichen Beurteilung einleitend, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung dann nicht revisibel sei, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können.
Durch die primäre Risikobegrenzung werde das versicherte Risiko allgemein umschrieben, so der OGH. Sie lege fest, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Für das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der allgemeinen Risikoumschreibung treffe den Versicherungsnehmer die Beweislast.
Auf der zweiten Ebene, der sekundären Risikobegrenzung, könne dann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs wieder ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden; das Vorliegen eines Risikoausschlusses müsse der Versicherer beweisen.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergebe sich „in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise“, dass die „IGV Austria Bedingung“, wonach vorvertragliche Schäden dann gedeckt sind, wenn aus einem Vorvertrag dem Grunde nach Deckung bestand, eine primäre Risikoumschreibung darstellt.
Damit sei, anders als vom Kläger in der Revision argumentiert, die Rechtsprechung zu Risikoausschlüssen im vorliegenden Fall „grundsätzlich nicht anwendbar“, betont der OGH.
Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass die Beweislast für das Vorliegen der in den „IGV Austria Bedingungen“ umschriebenen Voraussetzungen den Kläger treffe. Dies sei nicht korrekturbedürftig, so die Höchstrichter.
So wie der Versicherungsnehmer beweisen müsse, dass ein Schaden während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags entstanden ist, müsse er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch beweisen, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt.
Das umfasse auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Weil der Versicherungsnehmer in diesem Fall nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen dieses Vertrags vorlegen muss, bestehe keine sachliche Rechtfertigung für Beweiserleichterungen.
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, der Versicherer ist leistungsfrei.
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