4.2.2025 – Der Oberste Gerichtshof entschied: Auch bei einer Lastschriftvereinbarung greift die Warnfunktion des Rechtsfolgenhinweises; der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die geschuldete Prämie zur Fälligkeit abgebucht werden kann. Eine Verpflichtung des Versicherers zur getrennten Ausübung des Lastschriftmandats für Haftpflicht- und Kaskoprämie besteht nicht. Der Versicherer ist leistungsfrei.
F.S. hatte am 15. Februar 2023 für sein Fahrzeug einen Kfz-Haftpflicht- und einen Kfz-Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Für die Prämienzahlung wurde ein Lastschriftverfahren vereinbart.
Am 4. April 2023 ereignete sich an dem Fahrzeug ein Totalschaden; von seinem Versicherer fordert der Versicherungsnehmer einen Betrag von 50.000 Euro. Der Versicherer lehnt eine Zahlung ab, da die Erstprämie nicht bezahlt wurde.
Nachdem das Berufungsgericht die Klage von F.S. gegen den Versicherer abgewiesen hatte, legte der Versicherungsnehmer außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf die Leistungsfreiheit eines Versicherers nach § 38 VersVG ein. Demnach ist ein Versicherer leistungsfrei, wenn die erste Prämie 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht bezahlt ist.
Voraussetzung dafür sei einerseits, dass der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass ihn an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, andererseits, dass die Aufforderung zur Prämienzahlung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen, also die Leistungsfreiheit, enthält.
Im Fall, dass für die Bezahlung der Prämie ein Lastschriftverfahren vereinbart wurde, werde die Prämienschuld des Versicherers zu einer Holschuld, so der OGH. Auch in diesem Fall gelte § 38 VersVG, auch bei einer Lastschriftvereinbarung greife die Warnfunktion des Rechtsfolgenhinweises.
Der Versicherungsnehmer habe nur für Deckung am Bankkonto durch ein Guthaben oder eine Kreditzusage zu sorgen, sodass der geschuldete Betrag zum Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer am 8. März 2023 zusammen mit der Polizze ein Schreiben mit einer Prämienvorschreibung geschickt, das einen dem § 38 VersVG entsprechenden Warnhinweis enthielt.
Dieses Schreiben hatte eine Länge von rund eineinhalb Seiten; es sei übersichtlich gegliedert gewesen, der Warnhinweis fand sich leicht erkennbar auf der Vorderseite. Eine drucktechnische Hervorhebung des Warnhinweises im Schreiben sei nicht erforderlich.
Neben dem Warnhinweis enthielt es ausschließlich Informationen über die Erst- und die Nachtragsprämie, wobei explizit darauf hingewiesen wurde, dass der offene Betrag vom angeführten Konto abgebucht wird und der Versicherungsnehmer für eine ausreichende Dotierung sorgen soll.
Der Einzug mittels SEPA-Lastschrift sollte frühestens am 21. März erfolgen. Ein erfolgloser Abbuchungsversuch komme einer Nichtzahlung gleich und löse dieselben Rechtsfolgen aus, betont der OGH.
Den Argumenten des Versicherungsnehmers widerspricht der OGH. So sei es nicht nötig, extra darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolgen bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist nicht eintreten; dies folge bereits aus der dem Gesetz entsprechenden Belehrung.
Ebenso wenig habe für den Versicherer eine Verpflichtung bestanden, die Prämien für die in einem Versicherungsprodukt zusammengefasste Haftpflicht- und Kaskoversicherung aufzuschlüsseln oder das Lastschriftmandat getrennt auszuüben.
Auch sei im vorliegenden Fall die Bagatellgrenze von zehn Prozent der Jahresprämie oder 60 Euro nach § 39a VersVG überschritten worden. Das Erstgericht habe dabei bereits die Versicherungssteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer in Abzug gebracht.
Schließlich habe F.S. keine Umstände vorgebracht, dass ihn kein Verschulden an der fehlenden Dotierung des Kontos treffe. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob178/24p vom 18. Dezember 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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