24.1.2023 – Dass Angebote von Versicherern nicht unbefristet gültig sind und gerade bei Krankenversicherungen das Alter eine entscheidende Rolle spielt, müsse jeder Versicherungsnehmer wissen, so der OGH. Zu verlangen, dass ein Versicherungsmakler den Kunden ohne Nachfrage darauf hinweisen muss, würde dessen Sorgfaltspflichten überspannen. Es liegt kein Beratungsfehler vor.
Ein Versicherungsnehmer hatte im März 2018 von seinem privaten Krankenversicherer ein Angebot für einen Neuabschluss erhalten.
Darin war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es auf den damals gültigen Tarifen beruhte, eine Gültigkeit von zwei Wochen hatte und dass sich das Beitrittsalter nach jenem Geburtstag - im vorliegenden Fall der 17. Dezember – richte, das dem Versicherungsbeginn am nächsten lag.
Der Versicherungsnehmer kontaktierte seinen Versicherungsmakler erst Ende Juli, erst Ende August 2018 traf er eine Entscheidung; für die Verzögerung ist der Versicherungsmakler nicht verantwortlich.
In einer Klage wirft der Versicherungsnehmer seinem Makler einen Beratungsfehler vor und fordert Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden aus der Erhöhung der Versicherungsprämie seines Krankenversicherungsvertrags.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da kein Beratungsfehler vorliege. Dagegen wandte sich der Versicherungsnehmer in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt der OGH, dass es Hauptaufgabe eines Versicherungsmaklers sei, seinen Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen.
Für den Makler würden sich aus dem Treueverhältnis mit seinem Kunden Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten ergeben. Er hafte als Sachverständiger, müsse einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen.
Einem durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher müsse klar sein, dass Angebote von Versicherungen nicht unbefristet gültig sind und dass vor allem bei Krankenversicherungen das Alter entscheidend für die Prämienkalkulation sei.
Im vorliegenden Fall hätte der Versicherungsnehmer schon aufgrund des Angebots wissen müssen, dass dieses befristet und sein Alter relevant sei, so der OGH.
Auch habe er aufgrund der Polizze Kenntnis davon gehabt, dass er die bestehende Krankenversicherung nur zu einem bestimmten Termin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen könne.
Vom Makler zu fordern, dass er bereits im März 2018 seinen Kunden ohne Nachfrage darauf hätte hinweisen müssen, dass ein Zuwarten über mehrere Monate zu einer höheren Prämie und einer temporären Doppelversicherung führe, würde dessen Sorgfaltspflichten überspannen.
Die Revision des Versicherungsnehmers wurde vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob187/22h vom 13. Dezember 2022 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
Jürgen Oppelz - Wer kennt das nicht! . mehr ...
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