Kabelbrand an Lkw-Ladekran: Streit um Versicherungsdeckung

3.2.2025 – Nach einem Kabelbrand am Ladekran eines Lkw stellte sich der Feuerversicherer auf den Standpunkt, die Versicherung umfasse nur den Lkw und nicht den Aufbau. Die Schlichtungsstelle der Makler widersprach: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde auch Sonderausstattung als Teil des Kfz verstehen.

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Symbolfoto (Bild: High Contrast bei Wikimedia)
Symbolfoto (Bild: High Contrast bei Wikimedia)

Ein Kurzschluss am Hauptkabelstrang eines Lkw-Ladekrans hat dazu geführt, dass der Elektronikkabelbaum über die Drehdurchführung am Drehkranz bis hin zur Kransteuerung an der Kransäule zerschmort ist.

Das Unternehmen, dem der Lkw gehört, verfügt über eine Betriebsversicherung, bei der in der Sparte „Feuer“ auch eine Versicherung für Kraftfahrzeuge enthalten ist. Demnach sind Kfz auf erstes Risiko mit 223.300 Euro versichert.

Laut den Bedingungen umfasst die Versicherung ruhende und fahrende Kfz inklusive Kabelbrand. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär, ein gegebenenfalls anderer bestehender Versicherungsvertrag geht im Schadensfall vor.

Von der Versicherung fordert der Versicherungsnehmer die Deckung des Schadens. Es sei ein Reparaturschaden am Kabelstrang in Höhe von 17.676,92 Euro entstanden.

Versicherer lehnte Deckung ab

Der Versicherer lehnte die Deckung des Schadens ab. Der Lkw sei nicht vom Kabelbrand betroffen gewesen. Nur der Lkw, nicht aber der Kranaufbau sei versichert. Es gehe aus der Klausel eindeutig hervor, dass nur das Kraftfahrzeug und „nichts darüber hinaus“ versichert sei.

Es könne vorausgesetzt werden, dass ein Versicherungsnehmer, der täglich mit solchen Kraftfahrzeugen arbeitet, die Definition eines Kfz kenne und klar zwischen einem Kfz und einem Kran abzugrenzen weiß.

Vergleichbar sei der vorliegende Fall mit dem Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge in den deutschen Hausratversicherungsbedingungen, der sich nach herrschender deutscher Meinung nur auf das Kfz, nicht aber auf Zubehör beziehe, soweit dieses Zubehör nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

Auch hier beziehe sich der Deckungseinschluss nur auf das Kfz, da andere Sachen nicht ausdrücklich erwähnt werden, so der Versicherer. Der Kran hätte in einer Maschinenbruchversicherung oder einer Sonderklausel versichert werden können, eine solche habe der Versicherungsnehmer aber nicht abgeschlossen.

Versicherungsnehmer wendet sich an die Schlichtungsstelle

Nach der Deckungsablehnung wandte sich der Versicherungsnehmer über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

Er steht auf dem Standpunkt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter dem Begriff Kraftfahrzeug das gesamte Fahrzeug inklusive aller Aufbauten und sonstiger Sonderausstattungen verstehe; allfällige Unklarheiten würden dabei zu Lasten des Versicherers gehen.

Der Kranaufbau sei im Zulassungsschein des Kfz eingetragen, weder im Versicherungsvertrag noch in den Versicherungsbedingungen finde sich ein Ausschluss von Aufbauten und eine Kfz-Kaskoversicherung könne wegen des Alters des Fahrzeugs nicht mehr abgeschlossen werden.

Der Kran sei unabdingbarer Fahrzeugbestandteil, da er zur Fahrzeugnutzung notwendig sei. Aufbauten seien zumindest in der Sparte Feuer vom Begriff Kfz umfasst, einen eigenen Einschluss von Aufbauten gebe es nicht, ein eigener Ausschluss fehle, so der Versicherungsnehmer.

Begriff in der Kaskoversicherung

In ihrer Stellungnahme betont die RSS, dass Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks, der gewählten Ausdrucksweise und des Regelungszusammenhangs erfordert.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherer den Versicherungsschutz auch auf Kraftfahrzeuge, die üblicherweise in der Kfz-Kaskoversicherung versichert sind, erstreckt. Versichert sei bei solchen Kaskoversicherungen grundsätzlich das Fahrzeug mit seinen Teilen, die an ihm befestigt sind.

Sonderausstattung müsse dabei dem Versicherer im Antrag bekanntgegeben werden, gelte dann aber als versichert.

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde eine solche, branchenübliche Zuordnung von Sonderausstattung zum versicherten Kraftfahrzeug auch dem Versicherungsumfang der hier vorliegenden Feuerversicherung und der Auslegung des Begriffs „Kfz“ zugrunde legen.

Deckung empfohlen

Nicht schlüssig sei die Argumentation des Versicherers, dass der Kranaufbau über eine andere Versicherung versicherbar wäre, da die vorliegende Vereinbarung ja gerade subsidiär zu anderen Versicherungen gilt, betont die RSS.

Hätte der Versicherungsnehmer nämlich eine andere Versicherung für das Fahrzeug oder seine Bestandteile abgeschlossen, würde erst recht keine Deckung aus der Zusatzdeckung für Kfz in der Sparte Feuer bestehen.

Würde der Versicherer verlangen, dass für jene Sachen, für die er subsidiär Deckung gewährt, eine gesonderte Versicherung abgeschlossen wird, die dann wieder die Zusatzdeckung ausschließt, gäbe es für die Zusatzdeckung keinen Anwendungsbereich mehr.

Die Schlichtungsstelle empfahl daher dem Versicherer, den Schadenfall aus der Feuerversicherung zu decken.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (166 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

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Haushaltversicherung · Versicherungsmakler
 
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