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Heizungsverteiler: Rohrleitung oder angeschlossene Einrichtung?

4.9.2024 – Die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler verweist auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2007, in dem dieser einen Heizungsverteiler als angeschlossene Einrichtung qualifizierte. Und auch nach den im vorliegenden Fall zusätzlich vereinbarten Besonderen Bedingungen der Leitungswasserschadenversicherung besteht keine Deckung.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

In einem Wohnhaus war der Heizungsverteiler undicht und nässte. Ein Unternehmen, das von der Hauseigentümerin dazu herangezogen wurde, stellte eine Durchrostung fest und reparierte den Schaden.

Die Hauseigentümerin erstattete eine Schadensmeldung an ihren Leitungswasserversicherer, dieser lehnte eine Deckung mit der Begründung ab, dass der Heizungsverteiler eine nicht versicherte angeschlossene Einrichtung sei.

Dagegen ist die Versicherungsnehmerin der Ansicht, dass ein Verteiler im Rohrsystem keine angeschlossene Einrichtung ist und wandte sich an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).

Bedingungslage

Die Hauseigentümerin hatte eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Leitungswasserversicherung umfasst; vereinbart sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung“ sowie „Besondere Bedingungen für Eigenheim – Topschutz-Plus“.

Laut Artikel 1 Punkt 2.2 der Allgemeinen Bedingungen sind Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen versichert; nicht versichert sind aber unter anderem Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen.

Korrosionsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, Rohren von Kalt- und Warmwassersystemen und Mischwasserableitungsrohren im Inneren versicherter Gebäude sind allerdings, abweichend von den Allgemeinen Bedingungen, gemäß den Besonderen Bedingungen versichert.

Ebenso sind Schäden an angeschlossenen Einrichtungen dann versichert, wenn ihre Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines versicherten Rohrgebrechens notwendig ist.

OGH-Entscheidung zum Heizungsverteiler

In seiner Stellungnahme gegenüber der RSS bekräftigt der Versicherer seinen Standpunkt, dass der Heizungsverteiler eine angeschlossene Einrichtung und nicht Teil einer wasserführenden Rohrleitung sei.

Schon nach der primären Risikoumschreibung in Artikel 1 Punkt 2.2 liege kein versichertes Schadenereignis vor, da nur Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen gedeckt seien.

Auch der Oberste Gerichtshof habe bereits 2007 in einem vergleichbaren Fall einen Heizungsverteiler als angeschlossene Einrichtung qualifiziert, so der Versicherer. In ihrer Empfehlung geht die RSS auch auf diese OGH-Entscheidung (7Ob14/07w) ein.

Vom übrigen Rohrsystem deutlich abgehoben

In beiden Fällen seien Zu- und Ableitungsrohre an waagrecht verlaufende Wasserbehälter angeschlossen, an die wieder mehrere kurze, senkrecht angeordnete und mit den Temperaturreglern für einzelne Räume ausgestattete Rohrverbindungen angeschlossen sind, so die RSS.

Damit handle es sich um ein an Wasserrohre angeschlossenes, aus verschiedenen Bauteilen bestehendes Warmwasserverteilungssystem, das sich vom übrigen Rohrsystem deutlich abhebt.

Das Leitungssystem innerhalb des Warmwasserverteilers bestehe nicht aus Zu- und Ableitungsrohren, Rohren von Kalt- und Warmwassersystemen und Mischwasserableitungsrohren im allgemeinen Rohrsystem.

Deckung nicht empfohlen

Ursache der Reparatur bzw. des Austauschs sei auch nicht ein sich auf den Heizungsverteiler auswirkender Schaden an den Rohrleitungen gewesen, sondern ein Schaden am Heizungsverteiler selbst.

Teilpositionen auf der Rechnung, wie Dichtungen, Klemmverschraubungen, Hähne, Nippel und anderes würden offensichtlich mit der Reparatur bzw. dem Austausch des Heizwasserverteilers zusammenhängen.

Der Schaden sei daher auch nach den hier vereinbarten Besonderen Bedingungen nicht gedeckt. Die RSS hat deshalb den Antrag, dem Versicherer die Deckung des Schadens aus der Leitungswasserschadenversicherung zu empfehlen, abgewiesen.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (166 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

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Versicherungsmakler
 
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