FPÖ stellte Anfrage zu gekippter Generali-Klausel

16.1.2025 – Eine Klausel aus dem Grundstückseigentums- und Mietrechtsschutz, die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung von der Deckung ausschloss, ist Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage geworden. Die FPÖ stellte vier Fragen, in denen es um den Kreis der Betroffenen, die Durchsetzung des Urteils und potenzielle andere Fälle ging. Minister Johannes Rauch hat darauf geantwortet.

Rückblende: Das Handelsgericht Wien hatte mit Urteil vom 26. Juli 2024 eine Generali-Klausel im Grundstückseigentums- und Mietrechtsschutz – siehe Kasten unten – gekippt, die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschloss.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte 2023 eine ähnliche Arag-Klausel als intransparent bewertet (VersicherungsJournal 20.10.2023). Das Handelsgericht sah keinen Grund, die Generali-Klausel anders zu beurteilen (VersicherungsJournal 18.9.2024).

Artikel 24.3. (Auszug)

Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für

[…]

3.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten.

Parlamentarische Anfrage an Rauch

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der die Klage eingebracht hatte, veröffentlichte das Ergebnis des Verfahrens Mitte September.

Wenig später wurde es auch auf politischer Ebene zum Thema: Die FPÖ brachte Ende Oktober eine parlamentarische Anfrage an Konsumentenschutz-Minister Johannes Rauch ein. Die Anfrage umfasst vier Punkte.

Die erste Frage, nämlich, ob dem Ministerium bzw. dem VKI bekannt ist, wie viele Konsumenten von der Klausel betroffen sind, verneinte Rauch in der inzwischen vorliegenden, insgesamt knapp gehaltenen Beantwortung.

Durchsetzung und andere Fälle

Zweite Frage: „Wie werden die betroffenen Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche durch den VKI in weiterer Folge gegen die Generali Versicherung AG unterstützt?“

Er gehe davon aus, so Rauch, dass sich die Generali „selbstverständlich an das Urteil halten wird und sich insbesondere nicht mehr auf die erfolgreich angefochtenen Klauseln berufen wird“. Andernfalls könne der VKI die Unterlassung durchsetzen.

Drittens fragte die FPÖ, bei welchen anderen Versicherern in der Vergangenheit „gleich oder ähnlich lautende Ausschlussklauseln“ durch den VKI im Auftrag des Ministeriums erfolgreich angefochten wurden.

Hier verwies Rauch auf das schon erwähnte Arag-Urteil – und auf die VKI-Website verbraucherrecht.at, wo der VKI „im Übrigen regelmäßig und zeitnahe über Verbandsklagen und Abmahnverfahren [informiert]“.

Reichweite des Urteils

Letzte Frage: Gilt das gegenständliche Urteil „auch gegenüber anderen österreichischen oder internationalen Versicherungsgesellschaften und kann dieses durch die Konsumenten direkt durchgesetzt werden“?

Das Urteil könne im Fall eines Zuwiderhandelns nur gegenüber der Generali und nicht gegen andere Anbieter vollstreckt werden, antwortete Rauch.

„Ich gehe aber davon aus, dass sich in der Praxis auch alle anderen vergleichbaren Anbieter an diese rechtskräftige Entscheidung halten werden, insbesondere auch im Licht der bei der Beantwortung der Frage 3 angeführten Entscheidung des OGH.“

Weiterführende Information

Anfrage und Beantwortung können von der Website des Parlaments heruntergeladen werden.

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