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Flugzeug stürzte auf Haus: Schockschadenersatz für Eigentümer?

3.4.2025 – Damit ein Schockschaden ersatzfähig ist, müssen entweder nahe Angehörige zu Tode gekommen oder schwerst verletzt worden sein, oder ein nicht angehöriger Dritter muss unmittelbar in das Unfallgeschehen einbezogen worden sein. Die Beobachtung eines Unfalls aus sicherer Entfernung oder das zufällige Entgehen einer Gefahr zählen zum allgemeinen Lebensrisiko, so der OGH. Den Hauseigentümern steht kein Schockschadenersatz zu.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ein Kleinflugzeug stürzte im Juli 2022 auf ein Einfamilienhaus und beschädigte dieses schwer. Der Pilot, der den Absturz verschuldet hatte, und seine mitfliegende Ehegattin überlebten mit schwersten Verletzungen. Das Haus war für ein halbes Jahr nicht mehr bewohnbar.

Die Hauseigentümer waren zum Unfallzeitpunkt nicht daheim. Sie erhielten einen Anruf, dass ein Flugzeug in ihr Haus gestürzt sei, weshalb sie sofort nach Hause fuhren. Sie waren durch den Vorfall geschockt, was bei beiden zu einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert führte.

Sie stellten sich vor, was passiert wäre, wenn sie zum Unfallzeitpunkt zu Hause gewesen wären und hatten darüber hinaus existenzielle Ängste wegen der Schäden an ihrem Haus.

Vorinstanzen widersprüchlich

In einer Klage gegen den Piloten, die Halterin des Flugzeuges sowie dessen Versicherer fordern sie Schmerzensgeld aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen.

Das Erstgericht gab den Zahlungsbegehren größtenteils sowie den Feststellungsbegehren statt. Es habe sich um ein außergewöhnliches und traumatisches Ereignis gehandelt, welches das zuerkannte Schmerzensgeld rechtfertige.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten größtenteils Folge und sprach den Hauseigentümern nur jeweils 50 Euro Generalunkosten zu. Diese legten daraufhin Revision beim Obersten Gerichtshof ein.

Zum Begriff des Schockschadens

Einleitend geht der OGH auf den Begriff des Schockschadens ein. Dabei handle es sich um eine krankheitswertige, psychische Beeinträchtigung aufgrund der primären Schädigung eines Dritten oder des Miterlebens eines Unfalls.

Voraussetzung sei ein besonders starker Zurechnungsgrund, die Verletzungshandlung müsse in hohem Maß geeignet sein, einen Schockschaden herbeizuführen. Damit werde eine unzumutbare Ausweitung der Haftung eingegrenzt, so der OGH.

Zuspruch eines Schadenersatzes könne erfolgen, wenn nahe Angehörige einen Schock erleiden; nicht entscheidend sei, ob dies durch das Miterleben des Unfalls oder als Fernwirkungsschaden durch die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen erfolgt.

Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko

Auch eine unmittelbare Beteiligung eines Dritten, der nicht naher Angehöriger des Getöteten oder schwerst Verletzten sein muss, am Unfallgeschehen könne zu einem ersatzfähigen Schockschaden führen.

Nicht jede Beobachtung eines Unfalls aus sicherer Entfernung reiche aber aus; das zufällige Miterleben eines Unfallgeschehens und die daraus resultierende bloße Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Notwendig sei, dass der Dritte „gleichsam in das Unfallgeschehen einbezogen“ wird. Er müsse sich entweder selbst als ernstlich gefährdet betrachtet haben oder zur unmittelbaren Hilfeleistung verpflichtet gewesen sein.

Die Zuerkennung eines Schockschaden im Zusammenhang mit der Beschädigung von Sachen, auch mit der Tötung eines geliebten Haustieres, werde vom Höchstgericht aber nach wie vor abgelehnt.

Keine unmittelbare Unfallbeteiligung

Im vorliegenden Fall seien die Hausbesitzer während des Unfallgeschehens nicht einmal in der Nähe ihres Hauses gewesen. Die Unfallbeteiligten seien auch keine Angehörigen gewesen, weshalb auch nicht von einem Fernwirkungsschaden ausgegangen werden kann.

Sie hätten zwar bei der Rückkehr zu ihrem Haus die Bergung der Verletzten miterlebt. Es habe für sie aber keine Hilfeleistungspflicht bestanden, die sie in die Nähe einer unmittelbaren Unfallbeteiligung gebracht hätte, weil die Rettungskräfte bereits anwesend waren,

Schließlich bestehe auch bei der Beschädigung eines Wohnhauses keine von der Rechtsordnung zu schützende Sonderbeziehung zwischen Mensch und Sache, die der Beziehung zu einem nahen Angehörigen wertungsmäßig auch nur annähernd gleichzuhalten wäre, betont der OGH.

Revision zurückgewiesen

Dem Argument, die Kläger seien durch die Vorstellung massiv belastet, was gewesen wäre, wenn sie während des Unfalls zu Hause gewesen wären, hält der OGH entgegen, dass psychische Beeinträchtigungen aufgrund dessen, dass jemand einer Gefahr durch Zufall entrinnt, zum allgemeinen Lebensrisiko zählen.

Für die Zuerkennung eines Schockschadens an nicht angehörige Dritte sei es jedenfalls erforderlich, dass diese der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise ausgesetzt waren. Sei der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen, sei dies „gerade nicht der Fall“.

Weder die massive Beschädigung ihres Hauses noch ihre Sorge hinsichtlich anderer möglicher Kausalverläufe in diesem Zusammenhang würden einen Ersatzanspruch der Kläger für die von ihnen erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigen, so der OGH abschließend. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 2Ob12/25s vom 25. März 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

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Gesundheitsreform · Immobilie
 
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