Dieselskandal: Muss Kläger Fahrzeugbesitz beweisen?

17.6.2024 – Bei einer geplanten Klage gegen den Autohersteller wegen Einbaus einer Abgasmanipulationssoftware trete der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein, betont der OGH. Für die Rechtsschutzdeckung sei es daher von entscheidender Bedeutung, ob und wann das Fahrzeug tatsächlich erworben wurde. Der Revision des Versicherers wurde Folge gegeben.

Symbolfoto (Bild: Ruben de Rijcke bei Wikimedia Commons)
Symbolfoto (Bild: Ruben de
Rijcke bei Wikimedia Commons)

A.M. erklärt, er habe am 7. November 2019 um 36.200 Euro einen Porsche Cayenne privat erworben. Im Fahrzeug sei ein Dieselmotor verbaut, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert wurde und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Er plant deshalb, gegen den Hersteller einen deliktischen Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Minderwerts in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises sowie eine Haftung für Spät- und Dauerfolgen geltend zu machen und fordert dafür von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung.

Bedingungslage

A.M. hatte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2017) zugrunde lagen.

Als Versicherungsfall für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden war der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften definiert.

Der Versicherungsfall galt demnach zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz umfasste der Versicherungsschutz die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens.

Kaufpreis und Datum unklar

In einer Klage fordert A.M. die Feststellung der Versicherungsdeckung für den Fall. Das Erstgericht wies die Klage ab, da nicht festgestellt werden konnte, ob A.M. das Fahrzeug tatsächlich zum angeblichen Zeitpunkt und zum behaupteten Preis gekauft hat.

Das Berufungsgericht gab der Klage dagegen statt. Es teilte die Ansicht des Erstgerichts nicht, dass der Kläger bereits im Deckungsprozess beweisen müsse, dass er das Fahrzeug am 7.11.2019 um 36.200 Euro gekauft habe.

Die Klärung dieser Frage betreffe die Erfolgsaussichten des Haftpflichtprozesses; A.M. müsse dies beweisen, ansonsten werde er nicht erfolgreich sein. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof nachträglich zu.

Versicherungsfall bei reinen Vermögensschäden

In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass den Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft.

Im vorliegenden Fall behaupte der Kläger, einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Diesel-Pkw gebraucht erworben zu haben.

In früheren Entscheidungen zur Deckungspflicht in der Rechtsschutzversicherung für Klagen gegen Autohersteller wegen Abgasmanipulationssoftware in Diesel-Fahrzeugen habe der OGH erklärt, dass es sich dabei um die Deckung für die Geltendmachung reiner Vermögensschäden handle.

In solchen Fällen liege nach den hier vereinbarten Bedingungen der Versicherungsfall vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Eintritt des Versicherungsfalls steht nicht fest

Ein zeitlich lange zurückliegender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß könne den Versicherungsfall erst auslösen, wenn der Versicherungsnehmer erstmals davon betroffen und damit in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll, so die Höchstrichter.

Im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache sei dies der Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen.

Es sei daher für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherungsfall während des versicherten Zeitraums eingetreten ist, von entscheidender Bedeutung, ob und wann der Kläger das Fahrzeug erworben hat.

Damit stehe der Eintritt des Versicherungsfalls als wesentliche Voraussetzung für die Deckungspflicht des beklagten Versicherers nicht fest. Der OGH hat das Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung aufgetragen.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 7Ob82/24w vom 22. Mai 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Pkw · Rechtsschutz · Vermögensschaden
 
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