25.11.2024 – Tätigkeiten, die offensichtlich über die Gewerbeberechtigung hinausgehen, seien vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, so der Oberste Gerichtshof. Konzepte, Pläne und Berechnungen, die dann Grundlage für die Einreichplanung waren, haben die von der Gewerbeordnung eingeräumten Rechte überschritten. Der Haftpflichtversicherer ist leistungsfrei.
R.F., der unter anderem über eine Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe verfügt, wurde von einem anderen, von ihm angeblich geschädigten Unternehmen der „Streit verkündet“.
Dieses Unternehmen befindet sich selbst mit einer Auftraggeberin in einem Rechtsstreit. Ihm wird vorgeworfen, dass die von ihm ausgeführte Heizungs- und Belüftungsanlage samt Wärmeregulierung in einem Geflügelstall unterdimensioniert sei.
Mit der Streitverkündigung wird R.F. gerichtlich mitgeteilt, dass dieses Unternehmen mit einer dritten Partei einen Rechtsstreit führt und dass dieses rechtliches Interesse am Beitritt von R.F. als Nebenintervenient hat, womit ein eventuelles Urteil auch für ihn Rechtskraft erhalten würde.
Begründet wird dies damit, dass die beiden Unternehmer ursprünglich Geschäftspartner gewesen seien und R.F. im Zuge der Planung des Bauvorhabens Konzepte und Pläne erstellt und Berechnungen vorgenommen habe.
R.F habe auch gewusst, dass diese Konzepte, Pläne und Berechnungen in die Einreichplanung des geschädigten Unternehmens einfließen würden. Das Konzept sei als Grundlage für den Vertrag zwischen diesem Unternehmen und seiner Auftraggeberin erstellt worden.
In einer Klage fordert R.F. die Feststellung der Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers für diesen Rechtsstreit. Die Vorinstanzen haben die Klage zurückgewiesen, worauf R.F. sich in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
R.F. hat einen Betriebshaftpflicht-Versicherungsvertrag abgeschlossen, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004). Versichertes Risiko ist „Betriebsart: Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen – Handel mit Montage“.
Laut den Bedingungen gilt ein Schadenereignis als Versicherungsfall, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer laut Bedingungen unter anderem die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer erwachsen, sowie die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH einleitend, dass in der Haftpflichtversicherung nur für solche Schadenfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem in der Polizze und ihren Nachträgen umschriebenen versicherten Risiko ableiten lassen.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung solle alle Haftpflichtgefahren unter Versicherungsschutz stellen, die einem Versicherten aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können; dies umfasse alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen.
Maßgebend für die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung sei nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Gewerbeberechtigung; Tätigkeiten, die offensichtlich über die Gewerbeberechtigung hinausgehen, sollen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei unter Handel ausschließlich die auf den Warenaustausch zwischen einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen; Zweck des Erwerbs der Ware müsse es sein, diese an andere weiterzugeben.
Nach § 32 Absatz 1 Ziffer 8 Gewerbeordnung zählt es zu den Nebenrechten eines Gewerbetreibenden, Arbeiten zu planen, die im zulässigen Umfang der Gewerbeausübung liegen, so der OGH. Dieses Recht zur Planung sei aber umfangmäßig beschränkt.
Im vorliegenden Fall hätten die Vorinstanzen festgestellt, dass R.F. sich nicht darauf beschränkt habe, Kennzahlen und Daten eines Planers zu übernehmen, von denen ausgehend er dann hätte prüfen können, welche Waren er benötigen würde, um eine hinreichende Anlage liefern zu können.
Die Planung der Lüftungs- und Wärmegewinnungsanlage für den Hühnerstall samt Berechnungen zur benötigten Luftmenge für die Küken, die dann in die Einreichplanung einfließen sollte, übersteige die Planung eines Handels mit zugekaufter Ware, so die Vorinstanzen.
R.F. habe damit das ihm von der Gewerbeordnung eingeräumte Recht, Arbeiten im Rahmen seines Gewerbes durchzuführen, überschritten. In der Revision zeige er keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf, erklärt der OGH.
Der Argumentation von R.F., dass Planungsleistungen vom Versicherungsschutz umfasst seien, da er anhand der ihm übermittelten Daten bestimmte Berechnungen durchführen müsse, um die Anlage richtig zu dimensionieren und seine Produkte überhaupt verkaufen zu können, widerspricht der OGH.
Das von R.F. angeblich geschädigte Unternehmen stütze seinen Schadenersatzanspruch nämlich darauf, dass die Erstellung der Planung die von R.F. zu erbringende Hauptleistung gewesen sei. R.F. setze sich mit dieser Beurteilung des Berufungsgerichts in der Revision nicht auseinander.
Nicht relevant sei, dass R.F. auch über das Gewerbe des Ingenieurbüros verfüge, weil dieses nicht unter die versicherte Betriebsart falle. Die außerordentliche Revision wurde vom OGH daher zurückgewiesen, der Haftpflichtversicherer ist leistungsfrei.
Die OGH-Entscheidung 7Ob151/24t vom 23. Oktober 2024 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
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