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Alko-Unfall: Rechtsschutz für Streit mit Haftpflichtversicherer?

23.4.2025 – Der Versicherungsnehmer wandte sich an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler. Diese erklärte, kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles sei der erste Verstoß gewesen – und damit der Unfall und die Alkoholisierung des Autofahrers. Dieser habe damit eine Obliegenheit verletzt, dem Rechtsschutzversicherer wurde die Deckung nicht empfohlen.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ein Versicherungsnehmer war im Dezember 2021 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sein Kfz-Haftpflichtversicherer leistete Zahlungen, forderte von ihm aber rund 6.000 Euro im Regressweg zurück, weil bei ihm zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung festgestellt worden sei.

Der Versicherungsnehmer bestreitet nicht, dass die Rückforderung dem Grunde nach berechtigt ist; allerdings habe der Haftpflichtversicherer an den Unfallgegner eine überhöhte Schmerzensgeldzahlung geleistet, weshalb er gegen den Versicherer rechtlich vorgehen will.

Für den Rechtsstreit begehrt er Deckung durch seinen Rechtsschutzversicherer. Er verfügt über eine Kfz-Rechtsschutzversicherung, die auch den Baustein Kfz-Vertrags-Rechtsschutz umfasst. Laut Polizze vom Mai 2006 waren die ARB 2004 vereinbart, aktuell gelten die ARB 2008.

Der Rechtsschutzversicherer bestätigte zwar die Prozesschancen, lehnt aber eine Deckung wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit ab, dass sich der Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden darf.

Streit um den Versicherungsfall

Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

Er erklärt, die Obliegenheitsverletzung komme nicht zum Tragen, weil der Versicherungsfall in der überhöhten Rückforderung und damit einem Verstoß des Haftpflichtversicherers liege. Zum Zeitpunkt dieses Verstoßes sei er nicht alkoholisiert gewesen.

Unbestritten liege der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, so die RSS in ihrer Empfehlung.

Notwendig sei für einen Verstoß ein gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten eines Beteiligten; dieses müsse aber nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen dringen. Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Handelnde des Verstoßes bewusst oder nicht bewusst war.

Wo lag der Keim des Rechtskonfliktes?

Grundsätzlich sei ein Verstoß ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann.

Es müsse sich um einen möglichst eindeutig zu bestimmenden Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Mit dem Verstoß beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen.

Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (7Ob155/06d) sei der Versicherungsschutz bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen.

Zumindest aber musste er noch erkennbar nachwirken und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslösen, also „adäquat kausal" gewesen sein.

Alkoholisierung war kausal für Versicherungsfall

Letzteres sei im vorliegenden Fall zu bejahen, so die RSS. Zwar sei die Inanspruchnahme des Rechtsschutzversicherers erst nötig geworden, weil der Haftpflichtversicherer aus Sicht des Versicherungsnehmers eine überhöhte Schadenersatzforderung anerkannt hat.

Allerdings seien der Unfall des Versicherungsnehmers und die im Zuge des Unfalls verwaltungsbehördlich festgestellte Alkoholisierung ebenfalls kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles gewesen.

Der Versicherungsfall sei bereits beim ersten, adäquat kausalen Verstoß, eben der Alkoholisierung, eingetreten; bei der Beurteilung der Obliegenheitsverletzung sei damit auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

Es liege also eine Obliegenheitsverletzung des Antragstellers vor, dem Versicherer wurde von der Schlichtungsstelle die Rechtsschutzdeckung nicht empfohlen.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (98 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Rechtsschutz · Versicherungsmakler
 
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