Zwei neue EU-Richtlinien für Versicherer

10.1.2025 – Das „Update“ für Solvency II ist nun „offiziell“: Die neue Richtlinie bringt eine Reihe von Änderungen und soll nicht zuletzt Anreize für Investitionen schaffen. Zugleich wurde die Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen in finanzieller Notlage kundgemacht; sie soll den Schutz für Kunden und Gesamtwirtschaft verbessern.

Am 8. Jänner sind zwei neue Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht worden, die die Versicherungswirtschaft betreffen: die Solvency-II-Reform und die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie. Beide treten am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

EU-Flagge (Bild: NoName_13/Pixabay)
Bild: NoName_13/Pixabay

Für die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten selbst bleiben aber noch zwei Jahre Zeit. Die entsprechenden nationalen Regelungen sind ab 30. Jänner 2027 anzuwenden.

Solvency II neu

Richtlinie (EU) 2025/2 reformiert das 2016 eingeführte Eigenmittel- und Aufsichtsregelwerk Solvency II. Sie ist das Ergebnis einer 2020 begonnen Überprüfung und Überarbeitung des Reglements.

Die neuen Vorschriften bringen „Änderungen der Eigenkapitalanforderungen, die diese noch risikoadäquater gestalten und gleichzeitig Versicherungsunternehmen besser in die Lage versetzen, langfristiges Kapital für die Wirtschaft bereitzustellen“, heißt es von der Finanzmarktaufsicht (FMA).

„Gleichzeitig werden sie die Branche widerstandsfähiger machen und sie auf künftige Herausforderungen vorbereiten, um Versicherungsnehmer besser zu schützen“, fügt die FMA hinzu.

„Zunahme der operativen Belastungen“

Die Sparte Bank und Versicherung in der Wirtschaftskammer hatte nach der Verabschiedung der Richtlinie im November 2024 in einer Mitteilung festgehalten: Wesentliche Änderungen betreffen Parameter mit Auswirkungen auf die Solvenzquote (Risikomarge, Extrapolation der risikofreien Zinskurve, Volatilitätsanpassung, Kapitalanforderung für langfristiges Eigenkapital).

Die Novelle ermögliche die Freigabe von Mitteln, die die Versicherer bisher als Reserve vorhalten mussten. „Der Kapitalkostensatz, der die Höhe der Reserven bestimmt, wird von 6 % auf 4,75 % gesenkt“, was es ermögliche, mehr Mittel zur Finanzierung des grünen und digitalen Wandels und zum Wirtschaftswachstum bereitzustellen.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei „besser verankert“ worden, um übermäßige Belastungen für kleine und nicht komplexe Versicherer zu verringern.

Die Gesamtauswirkungen der Novelle „bedeuten für die meisten Unternehmen aber eine Zunahme der operativen Belastungen und der Berichterstattung“, kritisierte die Sparte.

Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie

Richtlinie (EU) 2025/1 regelt die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (englisch: „Insurance Recovery and Resolution Directive“, kurz „IRRD“).

Versicherer, die bestimmte Kriterien erfüllen, müssen vorbeugend einen Sanierungsplan erstellen. Er soll Maßnahmen für den Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage enthalten. „Die zuständigen Behörden sollen frühzeitig und grenzüberschreitend koordiniert intervenieren“, so die FMA.

Der Abwicklungsrahmen wiederum soll im Fall des Falles Versicherungsnehmer, Begünstigte und Anspruchsberechtigte schützen sowie den Schaden für die Gesamtwirtschaft und die Finanzstabilität so gering wie möglich halten, ohne dabei auf Steuermittel zurückgreifen zu müssen.

Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung und die Abwicklungsplanung nicht, es sei denn, die zuständige Behörde ist der Auffassung, „dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt“, wie es in der Richtlinie heißt.

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Rückversicherung · Versicherungsaufsicht
 
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