10.3.2023 – Bei der Wahl der Firmen- bzw. Unternehmensbezeichnung ist Vorsicht geboten. Versicherungsvermittler sollten prüfen, ob ihre Bezeichnungen VAG-konform sind. Darauf machen die Makler- und Agenten-Standesvertretungen aufmerksam. Anlass ist laut einer gemeinsamen Aussendungen der beiden Kammerorganisationen eine Mitteilung der FMA.
In einer gemeinsamen Aussendung machten am Donnerstag der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und das Bundesgremium der Versicherungsagenten auf eine Bestimmung im Versicherungsaufsichtsgesetz aufmerksam, die Vermittler im Auge haben sollten.
Konkret geht es um den in § 287 VAG 2016 verankerten „Bezeichnungsschutz“. Dieser schränkt die Verwendung des Begriffs „Versicherung“ sowie verwandter Begriffe im Unternehmensnamen ein.
Quelle: RIS |
Bezeichnungsschutz § 287. Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen. |
Wie es in dem Schreiben heißt, sei die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kürzlich an den Fachverband und das Bundesgremium herangetreten.
Die FMA habe mitgeteilt, sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass diverse Firmenwortlaute bzw. Unternehmensbezeichnungen im GISA-Register Bezeichnungen enthalten, die aufgrund des § 287 VAG 2016 nicht ohne Weiteres verwendet werden dürfen.
Laut FMA und Kommentaren zum VAG 2016, so die Interessenvertreter, sei es Versicherungsvermittlern daher nicht erlaubt, Bezeichnungen wie etwa „Versicherungsbüro“, „Versicherungsdienst“, „Versicherungskanzlei“, „Assekuranz GmbH“, „Insurance GmbH“ oder „Versicherei“ zu führen, wenn nicht gleichzeitig der Zusatz „-makler“ oder „-agent“ oder sinngleiche Übersetzungen wie etwa „insurance broker“ oder „insurance agency“ darin aufscheinen.
Erlaubt seien gemäß § 287 VAG 2016 demnach zum Beispiel die Bezeichnungen „Versicherungsmaklerbüro“ oder „Versicherungsagenturdienst“.
„Unter Umständen – die FMA legt sich dazu nicht fest – könnten auch weitere Bezeichnungen zulässig sein, sofern keinerlei Verwechslungsgefahr mit einem Unternehmen vorliegt, das den Betrieb der Vertragsversicherung ausübt; dies können wir jedoch in der aktuellen Situation nicht bestätigen“, schreiben der Fachverband und das Bundesgremium.
Eine hinreichende behördliche Spruchpraxis darüber, was erlaubt ist und was nicht, fehlt laut Standesvertretung bislang. Genauere rechtliche Informationen oder gar „Bezeichnungsgarantien“ könne sie daher nicht geben.
Jeder Vermittler müsse im eigenen Interesse selbst prüfen, „ob der Firmenwortlaut bzw. die Unternehmensbezeichnung einer Überprüfung durch die FMA standhalten würde“, gegebenenfalls mit juristisch fachkundiger Unterstützung.
Die FMA habe darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verletzung des Bezeichnungsschutzes eine Verwaltungsstrafe von bis zu 60.000 Euro droht, und rate dazu, betroffene Firmenwortlaute bzw. Unternehmensbezeichnungen möglichst rasch zu korrigieren.
Quelle: RIS |
Verletzung des Bezeichnungsschutzes § 330. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 287 führt, begeht, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. |
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