24.3.2026 – Ein weiteres Mal hatte der Oberste Gerichtshof mit einem Fall zu tun, in dem es um die Zahlung von Schadenersatz durch den Versicherer für Kosten der außergerichtlichen Schadensabwicklung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten ging. Der OGH verwies auf sein Urteil vom letzten Jahr, der ÖVT spricht bereits von „gefestigter Judikatur“.

Nach einem Verkehrsunfall wollte H. Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer. Unter Berufung auf § 1333 Abs. 2 ABGB forderte sie auch die Zahlung von 140 Euro s.A. für die aufgewendeten Kosten der außergerichtlichen Schadensabwicklung durch ihren Berater in Versicherungsangelegenheiten.
Das Erstgericht wies H.s Klagebegehren 2024 zur Gänze ab. Das Landesgericht hob das Urteil des Erstgerichts 2025 im Umfang von 140 Euro s.A. als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurück.
Die Kosten für die Vertretung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten zur Schadensregulierung seien als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren, die (bei hier gegebener Akzessorietät zum Hauptanspruch) im Kostenverzeichnis geltend zu machen sind, so das Berufungsgericht.
H. wandte sich mittels Rekurses an den Obersten Gerichtshof (OGH) – mit dem Ansinnen, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und dieses neu entscheiden zu lassen.
Der OGH wies darauf hin, dass sich der Senat „erst jüngst ausführlich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs im Zusammenhang mit Kosten der außergerichtlichen Schadensregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten auseinandergesetzt“ hat.
Gemeint ist damit das – nach dem Berufungsgerichtsurteil ergangene – OGH-Urteil 2 Ob 104/25w vom 29. Juli 2025 (VJ 18.8.2025). Zu diesem hatte der OGH den im Kasten unten angeführten Rechtssatz formuliert.
| Quelle: RIS |
| Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln. |
Die dort genannten Kosten des Geschädigten seien „als Schadenersatzansprüche zu behandeln und daher im Rechtsweg geltend zu machen“, stellte der OGH in seiner aktuellen Entscheidung fest.
Er hob den Beschluss des Berufungsgerichts schließlich auf: „Die Rechtssache wird im Umfang von 140 EUR samt Zinsen an das Berufungsgericht zurückverwiesen und diesem insoweit die Sachentscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.“
Beim Österreichischen Versicherungstreuhandverband (ÖVT) freut man sich über die neue OGH-Entscheidung: Sie festige die Argumentation des Verbandes in der Judikatur.
Mittlerweile, so ÖVT-Präsidentin Anna-Maria Taudes in der Aussendung weiter, verhielten sich Gerichte daher „nur noch in Einzelfällen“ ablehnend gegenüber entsprechenden Beratungs- und Betreibungskosten diplomierter Versicherungstreuhänder.
„Das Positive“, so Taudes: „Die meisten Versicherer zahlen mittlerweile auch anstandslos und außergerichtlich die kompletten Honorarforderungen.“
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