12.1.2021 – Ein Webinar des Fachverbandes Finanzdienstleister beschäftigte sich mit den Konsequenzen der Offenlegungsverordnung. Dargestellt wurden unter anderem Transparenzpflichten und erforderliche Maßnahmen. Fachverbandsgeschäftsführer Thomas Moth empfiehlt betroffenen Unternehmen, sich schon jetzt mit der Umsetzung zu beschäftigen.
Sind Sie Versicherungsvermittler mit mehr als zwei Beschäftigten, der Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte, kurz „IBIPs“ (engl. insurance-based investment products) erbringt?
Oder arbeiten Sie für ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIPs erbringt? Dann haben Sie das Datum 10. März 2021 schon rot im Kalender angezeichnet?
Denn ab diesem Tag ist die sogenannte EU-Offenlegungsverordnung anzuwenden. Diese gibt vor, dass und wie transparent Sie gegenüber Ihren Kunden
sein müssen.
Nun ist nicht jeder ein „grüner“ Experte. Deshalb beschäftigte sich das Webinar „Sustainable Finance“ des Fachverbandes Finanzdienstleister mit den Konsequenzen der Offenlegungsverordnung.
Nachhaltigkeitsrisiken sind laut Verordnung Ereignisse oder Bedingungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Vermögenswerten bzw. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation eines Unternehmens haben könnten.
In der Praxis sind das
Dabei müssen die Nachhaltigkeitsrisiken aber nicht als „neue“ Risikokategorie behandelt werden; sie sind nur in schon „bekannte“ Risikoarten einzugliedern.
Die Transparenzpflicht im eigenen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 3 Offenlegungsverordnung verlangt künftig, dass man auf den eigenen Internetseiten Informationen darüber veröffentlicht, welche eigenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentscheidungsprozessen bzw. Beratungstätigkeiten man eingerichtet hat.
Nötig ist einerseits die Überprüfung der eigenen Geschäftsstrategie – zum Beispiel: Welche Geschäftsfelder sind einem erheblichen physischen Risiko ausgesetzt?
Andererseits geht es um die Überprüfung der eigenen Risikostrategie – beispielsweise: Soll ich Nachhaltigkeitsrisiken eher frühzeitig begegnen oder abwarten?
Plus: Auf die eigenen Internetseiten gehören künftig auch Informationen, ob und wie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (bei der Beratung) berücksichtigt sind (Artikel 4).
Plus: Ebenfalls auf den eigenen Internetseiten müssen künftig Angaben gemacht werden, inwiefern die eigene Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht (Artikel 5).
In vorvertragliche Informationen gehören künftig Erläuterungen zu der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen bzw. bei der Beratung einbezogen werden und zu den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die man zur Verfügung stellt bzw. die Gegenstand der Beratung sind (Artikel 6).
Werden bei einem Finanzprodukt unter anderem ökologische und/oder soziale Merkmale beworben, so müssen die vorvertraglichen Informationen Angaben offenlegen, wie diese Merkmale erfüllt werden; und wenn ein Index als Referenzwert bestimmt ist, Angaben dazu, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist (Artikel 8).
Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition oder eine CO2-Reduktion angestrebt und ist kein Index als Referenzwert bestimmt, so müssen die offenzulegenden Informationen Erläuterungen enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist (Artikel 9).
Für jedes Finanzprodukt gemäß Artikel 8 und 9 müssen gemäß Artikel 10 taxative Informationen (Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels, der Methoden zur Bewertung und Messung, Datenquellen) auf der Internetseite angeboten und stets auf aktuellem Stand gehalten werden (Artikel 12).
Diese müssen für die User klar und verständlich sein. Das heißt, sie müssen in möglichst einfacher, nicht-irreführender Form an leicht zugänglicher Stelle der eigenen Internetseite platziert werden.
Wenn man Finanzprodukte gemäß Artikel 8 bzw. 9 anbietet, müssen darüber hinaus, allerdings erst ab 1. Jänner 2022, in regelmäßigen Berichten Erläuterungen gegeben werden, wie ihre Merkmale erfüllt wurden bzw. wie die Gesamtnachhaltigkeitswirkung, gemessen an relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren oder am Referenzindex, des Produkts ist (Artikel 11).
Und generell gilt: Jeder von der Offenlegungsverordnung Betroffene muss darauf achten, dass seine Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den verordnungsgemäß zu veröffentlichenden Informationen stehen (Artikel 13).
Was noch fehlt, sind Änderungen in der delegierten Verordnung zur Mifid II und zur IDD. Trotzdem empfiehlt Fachverbandsgeschäftsführer Thomas Moth den Betroffenen, sich schon jetzt mit der Umsetzung zu beschäftigen:
Fazit: Nicht nur für die Ergänzung der eigenen Internetseiten sollte das Motto gelten: Am 9. März zu beginnen, ist wohl etwas spät.
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