21.6.2024 – Die drei EU-Behörden für die Finanzmarktaufsicht stellen eine Reihe von Vorschlägen zur Diskussion, die das Regelwerk der „nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten“ verbessern sollen. Unter anderem könnten zwei neue Produktkategorien für mehr Klarheit über die Art der Produkte sorgen, und ein „Nachhaltigkeitsindikator“ könnte den Umfang der nötigen Offenlegung reduzieren. Auch die Konsistenz der Rechtsvorschriften wird thematisiert.
Die drei Aufsichtsbehörden des EU-Finanzsektors, unter ihnen die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa), haben die bisherige Anwendung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsregeln untersucht.
In einer gemeinsamen, am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme kommen sie zu dem Schluss: In einigen Punkten sollten Änderungen ins Auge gefasst werden.
Das Regelwerk, in dessen Zentrum die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) steht, könne für Investoren komplex und schwer zu verstehen sein. Das habe sich auch bei zwei Tests unter Konsumenten gezeigt.
An die Spitze ihrer Vorschläge stellen die drei Behörden den Gedanken, zwei neue, „einfache und klare Kategorien für Finanzprodukte“ einzuführen.
So sollten Marktteilnehmer – auf freiwilliger oder auf verpflichtender Basis – zwei Produktkategorien verwenden: „nachhaltig“ („sustainable“) und „Übergang“ (übersetzt von der Redaktion; im englischen Text: „transition“).
Mit „transition“ sind Produkte gemeint, deren Fokus auf Wirtschaftstätigkeiten, Assets oder Portfolios liegt, die noch nicht nachhaltig sind, aber danach streben, mit der Zeit nachhaltig zu werden.
Diese Kategorisierung soll dazu beitragen, dass Verbraucher den Zweck der Produkte verstehen.
Die drei Behörden – neben der Eiopa auch die Bankenaufsicht (Eba) und die Wertpapier- und Marktaufsicht (Esma) – empfehlen der EU-Kommission auch, die Einführung eines „Nachhaltigkeitsindikators“ in Betracht zu ziehen.
Dieser könnte dazu dienen, Finanzprodukte – wie Investmentfonds, Lebensversicherungen und Pensionsprodukte – auf einer Skala auf ihre Nachhaltigkeitsmerkmale hin zu bewerten. Dabei könnten Umwelt- oder soziale Aspekte oder beides einfließen.
Mit einer klaren Produktkategorisierung und/oder Nachhaltigkeitsindikatoren müsste die „Nachhaltigkeitsoffenlegung“ für diese Produkte nicht mehr so detailliert und umfassend sein wie bis dato, heißt es in dem Papier.
Des Weiteren wird der Kommission nachdrücklich ans Herz gelegt, sicherzustellen, dass die Offenlegung auf die Bedürfnisse der Anleger zugeschnitten ist.
Änderungen der Offenlegungsvorgaben sollten die verschiedenen Vertriebskanäle – einschließlich der digitalen – berücksichtigen und die Konsistenz der gebotenen Information gewährleisten.
Die Stellungnahme geht auch auf die Art und Weise der Regulierung an sich ein.
So sei es im Sinne eines „ganzheitlichen Zugangs“ wichtig, dass die Kommission die Konsistenz der bestehenden Teile des Rechtsbestands prüft – von der Taxonomie über die Berichterstattung und andere Gesetze bis hin zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) und der Priips-Verordnung.
Nachgedacht werden sollte nach Ansicht der Behörden außerdem über eine klarere Definition, was unter einem „nachhaltigen Investment“ zu verstehen ist.
Nicht zuletzt wird die Frage auf den Tisch gelegt, ob zwecks Harmonisierung von Offenlegungsregeln auch andere Produkte in den Geltungsbereich der SFDR einbezogen werden sollten.
Die vollständige Stellungnahme, in der diese und weitere Punkte detaillierter ausgeführt werden, kann als PDF-Dokument von der Eiopa-Website heruntergeladen werden.
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