Internet entbindet Berater nicht von der Informationspflicht

24.6.2011 – Natürlich kann man argumentieren, dass eine gewisse Eigenverantwortung den Kunden selber trifft, allerdings entbindet das das Reisebüro nicht von seiner Informationspflicht. Ich sehe jedenfalls das überwiegende Verschulden sehr wohl beim Reisebüro, das nochmal darauf hinweisen müsste, um sicher zu gehen, dass der Kunde sich bewusst ist, was passieren kann.

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Es liegt in der Natur des durchschnittlichen Reisebürokunden, wenn man schon zu einem Reisebüro geht, sich beraten zulassen, auch sich darauf zu verlassen, dass man informiert wird, wenn ’s gefährlich werden könnte. Nur weil ein Kunde das wissen müsste, ist das noch kein Argument zur Abweisung der Klage. Und wenn, müsste auch dann der RB-Mitarbeiter, der hier durchaus als sachverständiger als der Kunde gelten kann, sich rückversichern.

Man möge nur daran denken, was unsere Kunden eigentlich alles wissen müssten, wenn sie sich nur ein wenig im Internet informieren – das entbindet uns aber nicht von unserer Informationspflicht. Und das war mE auch ausschlaggebend für das Urteil – die fehlende Aufklärung, die unabhängig vom Wissensstand des Kunden erfolgen muss.

Patricia Kleinwaechter

kleinwaechter@femfinanz.at

zum Leserbrief: „Man hätte sich auch informieren können”.

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