1996 hatte der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen, 2017 wollte er zurücktreten: Er sei über sein Rücktrittsrecht nicht aufgeklärt worden. Ein solches war im Vertrag nicht enthalten, wäre ihm aber aufgrund einer EU-Richtlinie zugestanden, wie er meinte. Der Fall landete beim OGH.
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